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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 30.11.1989 - III ZR 112/88

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass der Konkursverwalter vom Rechtsanwalt des Gemeinschuldners die Herausgabe der Handakten (inkl. Schriftverkehr und Besprechungsnotizen) verlangen kann, soweit diese im Rahmen der Auftragsausführung entstanden sind. Persönliche Aufzeichnungen des Anwalts sind davon ausgenommen. Ein Einsichtnahmerecht nach § 810 BGB scheidet aus, wenn es nur der Beschaffung von Beweismitteln dient.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Konkursverwalter verlangt vom Rechtsanwalt des Gemeinschuldners die Herausgabe von Handakten (Schriftverkehr, Notizen etc.) und Einsichtnahme darin. Rechtsgrundlage ist der Herausgabeanspruch aus § 667 BGB (Auftragsrecht), der den Beauftragten (hier: Anwalt) verpflichtet, alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhalten oder aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Der Herausgabeanspruch nach § 667 BGB besteht unabhängig vom Erlöschen des Auftragsverhältnisses (z. B. durch Konkurseröffnung).
  • Herauszugeben sind:
  • Drittgerichteter Schriftverkehr (eingegangene Schreiben und Kopien eigener Schreiben des Anwalts).
  • Notizen über Besprechungen mit Dritten, sofern sie den Auftraggeber betreffen (z. B. Verhandlungen).
  • Nicht herauszugeben sind:
  • Persönliche Aufzeichnungen des Anwalts (z. B. subjektive Eindrücke über den Auftraggeber), da diese nicht für den Auftraggeber bestimmt sind.
  • Ein Einsichtnahmerecht nach § 810 BGB besteht nicht, wenn die Einsicht nur der Beschaffung von Beweismitteln für eine spätere Klage dient (Verbot der Ausforschung).

c) Begründung des Gerichts:

  • § 667 BGB schützt den Auftraggeber auch nach Beendigung des Auftrags, indem er sicherstellt, dass dieser alle für ihn relevanten Unterlagen erhält.
  • Persönliche Notizen des Anwalts sind nicht herausgabepflichtig, da sie oft internen Zwecken dienen und eine Offenlegung unzumutbar wäre (Schutz der Vertraulichkeit).
  • § 810 BGB setzt ein berechtigtes rechtliches Interesse voraus, das über die bloße Beweismittelbeschaffung hinausgeht. Eine Ausforschung (z. B. zur Suche nach Pflichtverstößen) ist unzulässig.
KI INHALT
Herausgabeanspruch des Konkursverwalters gegen den Anwalt des Gemeinschuldners auf Handakten und Einsichtnahme nach § 667 BGB, umfassend Schriftverkehr und Gesprächsnotizen, nicht jedoch persönliche Aufzeichnungen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Umfang der Herausgabepflicht des Beauftragten
Fälligkeit
FUNDSTELLE
BGHZ 109, 261
EBE/BGH 90, 4
ZIP 90, 48
WM 90, 121
BB 90, 91
BRAK-Mitt 90, 55
AnwBl. 90, 161
WuB IV A § 667 BGB 1.90
DB 90, 783
Stbg 90, 194
LM Nr. 15 zu § 666 BGB
KTS 90, 280
DuD 90, 375
BGHR § 666 BGB Rechtsanwalt 1
BGHR § 666 BGB Rechtsanwalt 2
BGHR § 666 BGB Rechtsanwalt 3
BGHR § 667 BGB Rechtsanwalt 1
BGHR § 810 BGB Rechtsanwalt 1
BGHR § 62 Abs. 1 ZPO Anwaltssozietät 1
BGHR § 253 Abs 2 Nr. 2 ZPO Bestimmtheit 14
BGHR § 18 Abs 1 BNotO Verschwiegenheit 1
BGHR § 50 BRAO Handakten 1
BGHR Art 12 Abs. 1 GG Rechtsanwalt 1
BGHR § 6 KO Rechtsanwalt 1
BGHR § 100 KO Rechtsanwalt 1
NStE Nr. 4 zu § 203 StGB
EWiR 90, 145 (Seiler)
WuB VI B § 6 KO 1.90 (Nassall)
WuB VIII B § 50 BRAO 1.90 LS
JuS 90, 412 LS m.Anm. Emmerich
LM Nr. 23 zu § 6 KO LS
ZIS 11, 324 m.Anm. Beulke
NORM
§ 666 BGB
§ 667 BGB
§ 810 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
30.11.1989
AKTENZEICHEN
III ZR 112/88
ECLI
LIEFERUNG
01.10.1999
ÄNDERUNG
08.06.2021