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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hamm entscheidet, dass die Verpflichtung zur Erteilung von Lohn-, Buch- oder Provisionsabrechnungen nicht durch Zwangsgeld, sondern nach § 887 ZPO (Erzwingung vertretbarer Handlungen) vollstreckt wird, da solche Abrechnungen durch Dritte (z. B. Steuerberater) erstellt werden können.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger (z. B. Arbeitnehmer) verlangt von einem Schuldner (z. B. Arbeitgeber) die Erteilung einer Lohn-, Buch- oder Provisionsabrechnung. Der Anspruch ergibt sich aus dem Arbeitsverhältnis oder vertraglichen Pflichten.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht (LAG Hamm) stellt klar, dass solche Abrechnungspflichten nicht als unvertretbare Handlungen (die durch Zwangsgeld nach § 888 ZPO erzwungen werden könnten) einzustufen sind. Stattdessen ist die Vollstreckung nach § 887 ZPO (Erzwingung vertretbarer Handlungen) vorzunehmen. Das bedeutet: Der Gläubiger kann die Abrechnung durch einen Dritten (z. B. Steuerberater) erstellen lassen und die Kosten dem Schuldner in Rechnung stellen.
c) Begründung des Gerichts:
- Lohnabrechnungen sind vertretbar, da sie bei Vorlage der betrieblichen Unterlagen von einem Fachmann (Steuerberater etc.) erstellt werden können.
- Gleiches gilt für Buchauszüge und Provisionsabrechnungen – sie erfordern keine persönliche Leistung des Schuldners.
- § 887 ZPO sieht vor, dass der Gläubiger die Handlung durch einen Dritten ausführen lassen und die Kosten vom Schuldner erstattet verlangen kann, falls dieser der Pflicht nicht nachkommt.