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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart entscheidet, dass ein Zahlungsanspruch abzuweisen ist, wenn sich aus der Rechnungslegungspflicht ergibt, dass er nicht besteht. Die Klage kann auch nach Auskunftserteilung und deren Erfüllung ohne Zustimmung des Beklagten zurückgenommen werden. Bei einem unbezifferten Zahlungsanspruch sind dem Beklagten in diesem Fall die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Kläger verfolgt einen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten, der möglicherweise mit einer Rechnungslegungspflicht verbunden ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? - Falls die Rechnungslegung ergibt, dass der Zahlungsanspruch nicht besteht, ist dieser abzuweisen (nicht etwa für erledigt zu erklären). - Die Klage über den Zahlungsanspruch kann auch nach einer Verurteilung zur Auskunftserteilung und deren Erfüllung ohne Zustimmung des Beklagten zurückgenommen werden. - Bei einem unbezifferten Zahlungsanspruch sind dem Beklagten in diesem Fall die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen, selbst wenn dies § 271 Abs. 3 ZPO widerspricht.
c) Begründung des Gerichts: - Die Abweisung des Zahlungsanspruchs folgt direkt aus dem Ergebnis der Rechnungslegung. - Die Rücknahme der Klage ohne Zustimmung des Beklagten ist zulässig, da die Auskunft bereits erteilt wurde. - Die Kostenentscheidung zugunsten des Klägers (Auferlegung der Kosten auf den Beklagten) wird damit begründet, dass der Beklagte durch die Rechnungslegung die Grundlage für die Klärung des Zahlungsanspruchs geschaffen hat, dieser sich aber als unbegründet herausstellte. Die Ausnahme von § 271 Abs. 3 ZPO ist gerechtfertigt, da der Beklagte die Kosten verursacht hat.