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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entscheidet, dass ein Handelsmakler (HM) seinen Provisionsanspruch nach § 652 BGB bereits mit dem Vertragsabschluss erwirbt – unabhängig von der späteren Ausführung, Aufhebung oder Beendigung des Vertrags.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsmakler (HM) verlangt von einer Vertragspartei Provision aus einem von ihm vermittelten Vertrag gemäß § 652 BGB.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Provisionsanspruch des HM entsteht mit dem Abschluss des Vertrags und bleibt auch dann bestehen, wenn:
- der Vertrag später nicht ausgeführt wird,
- er durch eine auflösende Bedingung hinfällig wird,
- die Parteien ihn durch einen Gegenvertrag aufheben oder
- eine Partei von einem Kündigungs- oder Rücktrittsrecht Gebrauch macht.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf § 652 BGB, wonach die Provision mit dem Zustandekommen des Vertrags fällig wird. Nachträgliche Änderungen (z. B. Aufhebung oder Rücktritt) berühren den bereits entstandenen Anspruch nicht, da dieser allein an den Erfolg der Vermittlung (Vertragsabschluss) anknüpft.