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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH bestätigt, dass ein Handlungsreisender im Urlaub Anspruch auf durchschnittliche Provisionen – inklusive regelmäßig bezogener Sonderprovisionen oder Prämien – hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein angestellter Handlungsreisender verlangt von seinem Arbeitgeber die Zahlung von Provisionen (inkl. Sonderprovisionen/Prämien) während seines Urlaubs. Anspruchsgrundlage ist das Arbeitsverhältnis und die bisherige Praxis der Provisionenzahlung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH entscheidet, dass der Handlungsreisende während des Urlaubs Anspruch auf das Durchschnittsmaß seiner sonstigen Provisionen hat. Zudem sind auch regelmäßig und dauernd bezogene Sonderprovisionen oder Prämien in das Urlaubsentgelt einzubeziehen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf eine frühere Entscheidung (OGH, 08.04.1930 - 1 Ob 343/30) und argumentiert, dass Urlaubsentgelt nicht nur das Grundgehalt, sondern auch regelmäßige variable Bestandteile (wie Provisionen) umfassen muss, sofern diese wiederkehrend gezahlt wurden. Dies diene der Gleichbehandlung mit der aktiven Arbeitszeit.