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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 07.11.1961 - 4 Ob 81/61

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH bestätigt, dass ein Handlungsreisender im Urlaub Anspruch auf durchschnittliche Provisionen – inklusive regelmäßig bezogener Sonderprovisionen oder Prämien – hat.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein angestellter Handlungsreisender verlangt von seinem Arbeitgeber die Zahlung von Provisionen (inkl. Sonderprovisionen/Prämien) während seines Urlaubs. Anspruchsgrundlage ist das Arbeitsverhältnis und die bisherige Praxis der Provisionenzahlung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH entscheidet, dass der Handlungsreisende während des Urlaubs Anspruch auf das Durchschnittsmaß seiner sonstigen Provisionen hat. Zudem sind auch regelmäßig und dauernd bezogene Sonderprovisionen oder Prämien in das Urlaubsentgelt einzubeziehen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf eine frühere Entscheidung (OGH, 08.04.1930 - 1 Ob 343/30) und argumentiert, dass Urlaubsentgelt nicht nur das Grundgehalt, sondern auch regelmäßige variable Bestandteile (wie Provisionen) umfassen muss, sofern diese wiederkehrend gezahlt wurden. Dies diene der Gleichbehandlung mit der aktiven Arbeitszeit.

KI INHALT
Angestellte Handlungsreisende haben im Urlaub Anspruch auf durchschnittliche Provisionen, inklusive regelmäßiger Sonderprovisionen oder Prämien.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
angestellter Reisender
Vergütungsanspruch während des Urlaubs
Vertreter
HV
Urlaubsgesetz
Entgelt
Lohn
Gehalt
Berechnung
Bemessung
Höhe
Umfang
Ausmaß
Vergütung
Belohnung
Beteiligung
FUNDSTELLE
Arb 7442
EvBl. 62/69, 75
SozM IA/c,105
SZ 34/162
NORM
§ 17 a AngG
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
07.11.1961
AKTENZEICHEN
4 Ob 81/61
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2005
ÄNDERUNG