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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Aachen entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) grundsätzlich berechtigt ist, die Vorsteuer abzuziehen. Die Beweislast für das ausnahmsweise Fehlen dieser Berechtigung trägt der HV selbst.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) macht geltend, zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein. Die Gegenpartei (vermutlich der Fiskus oder ein Vertragspartner) bestreitet dies. Der HV berief sich auf seine grundsätzliche Berechtigung zum Vorsteuerabzug als Handelsvertreter.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Aachen bestätigt, dass ein HV grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigt ist. Allerdings muss der HV im Streitfall das ausnahmsweise Fehlen dieser Berechtigung darlegen und beweisen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die Rechtsprechung des Kammergerichts (KG, 10.03.1975) und des Landgerichts Darmstadt (07.11.1978), die ebenfalls die grundsätzliche Vorsteuerabzugsberechtigung von Handelsvertretern anerkennen. Die Beweislast für Ausnahmen (z. B. wenn der HV nicht vorsteuerabzugsberechtigt sein sollte) liegt beim HV.