Vorinstanzen OLG Schleswig, 09.07.1982 - 1 U 82/81 -; LG Lübeck, 05.03.1981 - 10 O 485/80 -
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass eine Klausel in den AGB eines Werkunternehmers, die mündliche Nebenabreden nur nach schriftlicher Bestätigung für gültig erklärt, unwirksam ist, wenn der Unternehmer als Einmannbetrieb agiert.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Werkunternehmer (Beklagter) berief sich in einem Streit mit einem Auftraggeber (Kläger) auf seine Allgemeinen Auftragsbedingungen (AGB), die vorsehen, dass mündliche Nebenabreden nur nach schriftlicher Bestätigung durch ihn Gültigkeit haben. Der Kläger machte geltend, dass eine solche Klausel in den AGB unwirksam sei, insbesondere da der Beklagte als Einmannbetrieb geführt werde.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte, dass die genannten AGB-Klausel unwirksam ist, wenn der Werkunternehmer als Einmannbetrieb organisiert ist.
c) Begründung des Gerichts: Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass eine solche Klausel den Auftraggeber unangemessen benachteilige, wenn der Unternehmer als Einmannbetrieb agiert. In diesem Fall sei es für den Auftraggeber besonders schwer, den Nachweis über mündliche Abreden zu führen, da der Unternehmer als einzige Person sowohl Vertragspartner als auch Zeuge sei. Dies führe zu einer unzumutbaren Beweisschwierigkeit für den Auftraggeber, was die Klausel nach § 9 AGBG (heute § 307 BGB) unwirksam mache.