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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 28.04.1983 - VII ZR 246/82

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Schleswig, 09.07.1982 - 1 U 82/81 -; LG Lübeck, 05.03.1981 - 10 O 485/80 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass eine Klausel in den AGB eines Werkunternehmers, die mündliche Nebenabreden nur nach schriftlicher Bestätigung für gültig erklärt, unwirksam ist, wenn der Unternehmer als Einmannbetrieb agiert.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Werkunternehmer (Beklagter) berief sich in einem Streit mit einem Auftraggeber (Kläger) auf seine Allgemeinen Auftragsbedingungen (AGB), die vorsehen, dass mündliche Nebenabreden nur nach schriftlicher Bestätigung durch ihn Gültigkeit haben. Der Kläger machte geltend, dass eine solche Klausel in den AGB unwirksam sei, insbesondere da der Beklagte als Einmannbetrieb geführt werde.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte, dass die genannten AGB-Klausel unwirksam ist, wenn der Werkunternehmer als Einmannbetrieb organisiert ist.

c) Begründung des Gerichts: Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass eine solche Klausel den Auftraggeber unangemessen benachteilige, wenn der Unternehmer als Einmannbetrieb agiert. In diesem Fall sei es für den Auftraggeber besonders schwer, den Nachweis über mündliche Abreden zu führen, da der Unternehmer als einzige Person sowohl Vertragspartner als auch Zeuge sei. Dies führe zu einer unzumutbaren Beweisschwierigkeit für den Auftraggeber, was die Klausel nach § 9 AGBG (heute § 307 BGB) unwirksam mache.

KI INHALT
Mündliche Nebenabreden in Werkverträgen eines Einmannbetriebs können nicht durch AGB ausgeschlossen werden – BGH-Urteil zur Unwirksamkeit solcher Klauseln.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Schriftformklausel in AGB
FUNDSTELLE
BB 83, 1876
WM 83, 759
BauR 83, 363
DB 83, 2028
MDR 83, 1016
NORM
§ 9 AGBG
§ 13 AGBG
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
28.04.1983
AKTENZEICHEN
VII ZR 246/82
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.04.2019