Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 11.04.1985 - 2 AZR 239/84

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Hamburg, 15.11.1983 - 1 Sa 17/81 -; ArbG Hamburg, 13.11.1980 - 4 Ca 99/80 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt, dass Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess nachträglich Kündigungsgründe vorbringen können, die zum Zeitpunkt der Kündigung bereits bestanden, ihnen aber erst später bekannt wurden. Betriebsverfassungsrechtlich ist dafür jedoch eine erneute Anhörung des Betriebsrats erforderlich. Zudem muss der Arbeitgeber vor einer Verdachtskündigung den Arbeitnehmer zu den Vorwürfen anhören, um die Wirksamkeit der Kündigung zu gewährleisten.


a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber möchte im Kündigungsschutzprozess (gegen den Arbeitnehmer) nachträglich Kündigungsgründe geltend machen, die bereits bei Ausspruch der Kündigung bestanden, ihm aber erst später bekannt wurden. Dies betrifft sowohl materiellrechtliche als auch betriebsverfassungsrechtliche Aspekte (insbesondere § 626 BGB und § 102 BetrVG).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Materiellrechtlich: Nachschieben von Kündigungsgründen ist uneingeschränkt zulässig, wenn diese zum Kündigungszeitpunkt bereits bestanden.
  2. Betriebsverfassungsrechtlich: Das Nachschieben ist nur zulässig, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat zuvor erneut angehört hat.
  3. Verdachtskündigung: Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung zu den Verdachtsmomenten anhören; andernfalls ist die Kündigung unwirksam.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Möglichkeit des Nachschiebens von Kündigungsgründen folgt aus der Prozessökonomie und der Wahrung der Interessen des Arbeitgebers, der nicht alle Gründe sofort kennen muss.
  • Betriebsverfassungsrechtlich ist die erneute Anhörung des Betriebsrats notwendig, um dessen Mitwirkungsrechte zu wahren (§ 102 BetrVG).
  • Bei einer Verdachtskündigung ist die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers Ausdruck der Aufklärungspflicht des Arbeitgebers, da der Arbeitnehmer das Recht auf Stellungnahme zu den Vorwürfen hat. Dies ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung.
KI INHALT
Nachschieben von Kündigungsgründen im Kündigungsschutzprozess möglich, wenn dem Arbeitgeber die Gründe erst später bekannt wurden. Betriebsrat muss erneut angehört werden. Aufklärungspflicht des Arbeitgebers bei Verdachtskündigung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Nachschieben von Kündigungsgründen
Anhörung bei Verdachtskündigung
NORM
§ 102 BetrVG
§ 626 BGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
11.04.1985
AKTENZEICHEN
2 AZR 239/84
ECLI
LIEFERUNG
01.03.1999
ÄNDERUNG
28.03.2019