Vorinstanzen LAG Hamburg, 15.11.1983 - 1 Sa 17/81 -; ArbG Hamburg, 13.11.1980 - 4 Ca 99/80 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt, dass Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess nachträglich Kündigungsgründe vorbringen können, die zum Zeitpunkt der Kündigung bereits bestanden, ihnen aber erst später bekannt wurden. Betriebsverfassungsrechtlich ist dafür jedoch eine erneute Anhörung des Betriebsrats erforderlich. Zudem muss der Arbeitgeber vor einer Verdachtskündigung den Arbeitnehmer zu den Vorwürfen anhören, um die Wirksamkeit der Kündigung zu gewährleisten.
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber möchte im Kündigungsschutzprozess (gegen den Arbeitnehmer) nachträglich Kündigungsgründe geltend machen, die bereits bei Ausspruch der Kündigung bestanden, ihm aber erst später bekannt wurden. Dies betrifft sowohl materiellrechtliche als auch betriebsverfassungsrechtliche Aspekte (insbesondere § 626 BGB und § 102 BetrVG).
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Materiellrechtlich: Nachschieben von Kündigungsgründen ist uneingeschränkt zulässig, wenn diese zum Kündigungszeitpunkt bereits bestanden.
- Betriebsverfassungsrechtlich: Das Nachschieben ist nur zulässig, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat zuvor erneut angehört hat.
- Verdachtskündigung: Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung zu den Verdachtsmomenten anhören; andernfalls ist die Kündigung unwirksam.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Möglichkeit des Nachschiebens von Kündigungsgründen folgt aus der Prozessökonomie und der Wahrung der Interessen des Arbeitgebers, der nicht alle Gründe sofort kennen muss.
- Betriebsverfassungsrechtlich ist die erneute Anhörung des Betriebsrats notwendig, um dessen Mitwirkungsrechte zu wahren (§ 102 BetrVG).
- Bei einer Verdachtskündigung ist die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers Ausdruck der Aufklärungspflicht des Arbeitgebers, da der Arbeitnehmer das Recht auf Stellungnahme zu den Vorwürfen hat. Dies ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung.