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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Saarbrücken, 27.10.2006 - 1 U 138/06 - 42

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Saarbrücken entscheidet, dass die Vermittlung einer „Listung“ (dauerhafte Aufnahme von Waren in das Sortiment eines Abnehmers) keine ständige Betreuungspflicht begründet und daher kein Handelsvertretervertrag (HVV) nach § 84 HGB, sondern ein Handelsmaklervertrag (HMV) vorliegt. Der Handelsmakler hat Anspruch auf Vergütung (§ 653 BGB), wenn er mit Wissen und Willen des Unternehmers den Vertragsabschluss vermittelt hat. Die internationale Zuständigkeit für die Vergütungsklage ergibt sich aus Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO (Erfüllungsort in Deutschland).


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Handelsmakler (HM), der die Vermittlung einer „Listung“ für einen Unternehmer (U) beansprucht.
  • Beklagter: Unternehmer (U), der die Zahlung der Maklerprovision verweigert.
  • Streitgegenstand: Der HM verlangt Vergütung für die Vermittlung eines Vertragsabschlusses (Listung) mit einem Großkunden. Er stützt seinen Anspruch auf einen (stillschweigend geschlossenen) Handelsmaklervertrag (HMV) gem. §§ 652 ff. BGB, während der U die Existenz eines solchen Vertrages bestreitet und ggf. einen Handelsvertretervertrag (HVV) gem. § 84 HGB annimmt.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Kein Handelsvertretervertrag (HVV):

    • Eine „Listung“ (dauerhafte Aufnahme von Waren in das Sortiment eines Abnehmers) stellt keine „ständige Betrauung“ i.S.d. § 84 Abs. 1 HGB dar, da es sich um die Vermittlung einzelner Geschäfte handelt – selbst wenn die Tätigkeit längerfristig angelegt ist.
    • Selbst wenn der HM nach der Listung Betreuungspflichten übernommen hätte, liegt kein HVV vor, wenn der HM selbst erklärt hat, dass eine ständige Kundenbetreuung nicht erforderlich sei.
  2. Handelsmaklervertrag (HMV) bejaht:

    • Die Tätigkeit des HM ist als Handelsmaklertätigkeit einzuordnen, da sie auf den Einzelfall (Vermittlung der Listung) beschränkt war und keine dauerhafte Betreuung erforderte.
    • Ein HMV liegt vor, wenn der HM mit Wissen und Willen des U Verhandlungen geführt und den Vertragsabschluss vermittelt hat. Indizien hierfür sind:
    • Vorbereitende Maßnahmen (z. B. Entwicklung einer speziellen Verpackung für den Kunden).
    • Unglaubwürdige Darstellungen des U (z. B. dass der HM „heimlich“ Kontakte geknüpft habe).
    • Erwartung einer Vergütung durch den HM.
  3. Vergütungsanspruch des HM (§ 653 BGB):

    • Der HM hat Anspruch auf Provision, da er den Vertragsabschluss kausal vermittelt hat.
    • Die Verjährung der Ansprüche ist durch die Geltendmachung in der Klageerwiderung gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 5 BGB), auch wenn die Ansprüche damals nicht juristisch korrekt eingeordnet wurden.
  4. Internationale Zuständigkeit:

    • Die Tätigkeit des HM qualifiziert als Dienstleistung i.S.d. Art. 50 EGV (jetzt Art. 57 AEUV) und damit auch i.S.d. Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO.
    • Der Erfüllungsort für die Dienstleistung liegt in Deutschland, daher sind die deutschen Gerichte international zuständig.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Abgrenzung HVV vs. HMV:

    • Ein HVV setzt eine ständige Betrauung voraus (§ 84 Abs. 1 HGB), d. h. eine Beauftragung auf unbestimmte Zeit für eine Vielzahl von Geschäften.
    • Die Vermittlung einer einzelnen Listung genügt hierfür nicht, selbst bei längerer Tätigkeit. Entscheidend ist, dass der HM keine dauerhafte Kundenbetreuung schuldet.
  2. Vorliegen eines HMV:

    • Ein HMV liegt vor, wenn der HM bewusst in das Geschäft eingebunden wurde und mit Einverständnis des U Verhandlungen führte.
    • Die Vorbereitung des Geschäfts (z. B. spezielle Verpackung) und die Erwartung einer Vergütung sprechen für einen konkludenten Vertragsschluss.
  3. Dienstleistung i.S.d. EuGVVO:

    • Die Tätigkeit eines HM ist eine entgeltliche Geschäftsbesorgung und damit eine Dienstleistung i.S.d. Art. 50 EGV.
    • Der autonome Begriff der Dienstleistung in der EuGVVO ist weit auszulegen und umfasst auch Maklertätigkeiten.
  4. Verjährungshemmung:

    • Die Geltendmachung der Ansprüche in der Klageerwiderung hemmt die Verjährung (§ 204 BGB), da der Streitgegenstand hinreichend individualisiert war.
  5. Verfahrensrechtliche Hinweise:

    • Das OLG darf keine Sachentscheidung treffen, wenn das LG ein Vorbehaltsurteil erlassen hat (Gefahr widersprechender Entscheidungen, § 301 ZPO).
    • Die Bindung an tatrichterliche Feststellungen (§ 529 ZPO) gilt nur, wenn keine Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.

Zusammenfassend: Das OLG Saarbrücken bestätigt, dass die Vermittlung einer Listung keinen HVV, sondern einen HMV begründet, wenn keine ständige Betreuungspflicht besteht. Der HM hat Anspruch auf Provision, wenn er mit Wissen des U den Vertragsabschluss vermittelt hat. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus dem Erfüllungsort in Deutschland.

KI INHALT
Vermittlung einer "Listung" begründet keinen Handelsvertretervertrag, sondern einen Handelsmaklervertrag, da keine ständige Betrauung vorliegt. Erfüllungsort für Maklerdienstleistungen ist der Ort der Leistungserbringung. Bei Vermittlung mit Wissen des Unternehmers steht dem Makler ein Honorar zu.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
stillschweigender Vertragsschluss
HVV
Abgrenzung HV / HM
Tätigkeit eines HM als Dienstleistung i. S. von Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO 2001
ständige Betrauung
Erzielung einer Listung
Hemmung der Verjährung durch gerichtliche Geltendmachung des Provisionsanspruchs
Anforderungen an die Individualisierung des Streitgegenstandes
NORM
Artikel 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO 2001
§ 84 Abs. 1 HGB
§ 93 HGB
§ 653 BGB
§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB
§ 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Saarbrücken
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
27.10.2006
AKTENZEICHEN
1 U 138/06 - 42
ECLI
ECLI:DE:OLGSL:2006:1027.1U138.06.42.0A
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
10.04.2026 09:58:45