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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Heidelberg, 10.07.2008 - 3 O 142/08 – ADAC Motorwelt –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Heidelberg hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt (RA) Werbeanrufe zur Anbahnung eines erstmaligen geschäftlichen Kontakts ohne ausdrückliche Einwilligung untersagen lassen kann, da dies einen Eingriff in sein Recht am Unternehmen darstellt. Der Beklagte (hier: ein Werbender) durfte nicht ohne mutmaßliche Einwilligung des RA anrufen, um eine Anzeige in der ADAC Motorwelt zu bewerben. Da keine mutmaßliche Einwilligung vorlag, war der Anruf unzulässig, und der RA konnte Unterlassung sowie Schadensersatz für entstandene Rechtsanwaltskosten verlangen.


a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein Rechtsanwalt (RA), spezialisiert auf Verkehrsrecht.
  • Beklagter: Ein Unternehmer (U), der Werbeanzeigen in der ADAC Motorwelt vermarktet.
  • Begehren: Der RA verlangt vom Beklagten die Unterlassung von Werbeanrufen zur Anbahnung eines erstmaligen geschäftlichen Kontakts (hier: Verkauf einer Anzeige) ohne seine ausdrückliche Einwilligung.
  • Rechtsgrundlage: Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB (Eingriff in das Recht am Unternehmen).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Der RA hat ein Rechtsschutzbedürfnis für den Unterlassungsantrag, da weitere unaufgeforderte Anrufe drohen.
  2. Der Beklagte darf keine Werbeanrufe zur Anbahnung eines erstmaligen Kontakts ohne Einwilligung führen.
  3. Der RA hat Anspruch auf Unterlassung der Anrufe sowie auf Schadensersatz für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten (auch wenn er sich selbst vertritt).

c) Begründung des Gerichts:

  1. Eingriff in das Recht am Unternehmen:

    • Unaufgeforderte Werbeanrufe zur Anbahnung eines erstmaligen Kontakts stellen einen unzulässigen Eingriff in das Recht am Unternehmen dar (§ 823 Abs. 1 BGB).
    • Eine mutmaßliche Einwilligung des RA lag nicht vor, da:
    • Die Bewerbung einer Anzeige in der ADAC Motorwelt keine laufend benötigte Dienstleistung für einen RA ist.
    • Es handelte sich nicht um eine eilige Angelegenheit (kein zeitkritisches Angebot).
    • Kein erkennbares Interesse des RA an telefonischer Werbung für solche Dienstleistungen.
  2. Wiederholungsgefahr:

    • Da der Beklagte keine Unterlassungserklärung abgab und den Anruf als rechtmäßig verteidigte, besteht Wiederholungsgefahr.
  3. Schadensersatz:

    • Der Eingriff führt zu einem deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruch (§ 823 Abs. 1 BGB), der auch die Rechtsanwaltskosten des RA (selbst wenn er sich selbst vertritt) umfasst.
    • Die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung war eine adäquate Folge des Eingriffs.

Zusammenfassung in einem Satz: Ein RA kann unaufgeforderte Werbeanrufe ohne Einwilligung untersagen lassen und Schadensersatz verlangen, da solche Anrufe einen Eingriff in sein Recht am Unternehmen darstellen, wenn keine mutmaßliche Einwilligung vorliegt.

KI INHALT
Rechtsanwälte haben Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz bei unaufgeforderten Werbeanrufen ohne Einwilligung, da diese einen Eingriff in das Recht am Unternehmen darstellen. Mutmaßliche Einwilligung liegt nur bei konkretem Interesse und Eilbedürfnis vor.
ENTSCHEIDUNGSNAME
ADAC Motorwelt
STICHWORT
Telefonwerbung
Unterlassungsanspruch gegen unverlangte Telefonwerbung für eine Anzeige in einer Autozeitschrift bei einem Verkehrsrechtsanwalt
NORM
§ 823 Abs. 1 BGB
§ 1004 BGB analog
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Heidelberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
10.07.2008
AKTENZEICHEN
3 O 142/08
ECLI
ECLI:DE:LGHEIDE:2008:0710.3O142.08.0A
LIEFERUNG
01.06.2014
ÄNDERUNG
25.06.2020