rkr.; Vorinstanz ArbG Essen, 02.08.1990 - 1 (4) Ca 1826/90 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Düsseldorf entschied, dass ein im Außendienst tätiger Reisender ohne vertragliche Vereinbarung nicht zum Erreichen bestimmter Verkaufszahlen, sondern nur zu einer auf den Verkaufserfolg ausgerichteten Tätigkeit verpflichtet ist. Eine Abmahnung wegen mangelnder Verkaufserfolge ist ohne konkrete Pflichtverletzungen unwirksam.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) will von einem im Außendienst tätigen Arbeitnehmer (AN) die Erfüllung bestimmter Verkaufszahlen. Der AN soll aufgrund unzureichender Verkaufsergebnisse abgemahnt werden.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass der AN ohne vertragliche Regelung nicht zum Erreichen bestimmter Verkaufszahlen verpflichtet ist. Eine Abmahnung wegen mangelnder Verkaufserfolge ist ohne konkrete Darlegung von Pflichtverletzungen unzulässig.
c) Begründung des Gerichts:
- Der AN schuldet nur eine auf den Verkaufserfolg gerichtete Tätigkeit, nicht das Erreichen bestimmter Zahlen.
- Ein unzureichender Leistungserfolg lässt nicht automatisch auf eine Pflichtverletzung schließen (kein Anscheinsbeweis).
- Eine Abmahnung setzt die Darlegung konkreter vertraglicher Pflichtverletzungen voraus – bloße Ergebnisdefizite reichen nicht aus.