Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Frankfurt/Main, 07.07.1981 - 22 U 228/80

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt entscheidet, dass ein Vermarktungsvertrag nicht automatisch einen Provisionsanspruch des Maklers auslöst, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart. Zudem verjährt der Provisionsanspruch eines nicht eingetragenen Grundstücksmaklers in zwei Jahren.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Grundstücksmakler (Kläger) verlangt von einem Verkäufer (Beklagter) Provision aus einem Vermarktungsvertrag, der dem Verkäufer die eigenständige Vermarktung von Baugrundstücken ermöglicht.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht verneint den Provisionsanspruch, da:

  1. Ein Vermarktungsvertrag nicht dem Hauptvertrag i. S. v. § 652 BGB gleichsteht, sofern er nicht wirtschaftlich gleichwertig ist.
  2. Die Provisionspflicht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung entsteht.
  3. Der Anspruch des nicht eingetragenen Maklers verjährt nach § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB in zwei Jahren.

c) Begründung:

  • Keine Gleichstellung mit Hauptvertrag: Der Vermarktungsvertrag dient nur der Vorbereitung des Hauptvertrages (z. B. durch Erschließung des Marktes) und ist nicht wirtschaftlich gleichwertig.
  • Abweichung vom gesetzlichen Leitbild: Selbst bindende Vorverträge lösen nicht automatisch Provision aus, da sie nicht zwingend zum Hauptvertrag führen (BGH-Rechtsprechung).
  • Verjährung: Für nicht eingetragene Makler gilt die zweijährige Verjährungsfrist.

Rechtsgrundlagen: § 652 BGB (Maklervertrag), § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB (Verjährung).

KI INHALT
Vermarktungsvertrag löst keine Maklerprovision nach § 652 BGB aus, es sei denn, diese ist ausdrücklich vereinbart. Provisionsanspruch nicht eingetragener Grundstücksmakler verjährt in 2 Jahren. Vorverträge führen nicht automatisch zu Provisionsanspruch.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Anspruch auf Provision bei Abschluss eines auf die Ermöglichung des Abschlusses von Hauptverträgen gerichteten Vermarktungsvertrages
Verjährung der Courtageforderung des Immobilienmaklers
Makler
Provision
Maklercourtage
FUNDSTELLE
BB 81, 1546
MDR 81, 1017
NORM
§ 196 BGB
§ 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
07.07.1981
AKTENZEICHEN
22 U 228/80
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:1981:0707.22U228.80.0A
LIEFERUNG
01.09.1998
ÄNDERUNG
24.07.2026 11:39:30