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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass bei der Auslegung einer Rechtswahlvereinbarung zunächst der Wortlaut zu Grunde zu legen ist. Erst in einem zweiten Schritt können Begleitumstände herangezogen werden, um den wirklichen Willen der Parteien zu ermitteln.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien streiten über die Auslegung einer Rechtswahlvereinbarung. Es geht darum, welches Recht auf ihren Vertrag anzuwenden ist. Eine Partei berief sich auf den Wortlaut der Vereinbarung, die andere auf die Begleitumstände.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen – hier einer Rechtswahlvereinbarung – zunächst der Wortlaut maßgeblich ist. Erst in einem zweiten Schritt können außervertragliche Begleitumstände berücksichtigt werden, sofern sie Rückschlüsse auf den Sinn der Erklärung zulassen.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf die §§ 133, 157 BGB, die vorschreiben, den wirklichen Willen der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist methodisch vorzugehen:
- Wortlautinterpretation: Zuerst ist der sprachliche Ausdruck der Erklärung zu analysieren.
- Berücksichtigung von Begleitumständen: Nur wenn der Wortlaut nicht eindeutig ist, können externe Umstände (z. B. Vorverhandlungen, Branchenusancen) herangezogen werden, um den Willen der Parteien zu klären. Der BGH verweist dabei auf seine ständige Rechtsprechung (u. a. BGHZ 121, 13, 16; BGHZ 124, 39, 45).