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ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG Nürnberg, 12.12.2000 - I 342/1999

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Nürnberg entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) bestrittene Forderungen gegen den Unternehmer (U) erst nach deren Anerkennung bilanzieren darf. Dies gilt insbesondere für den Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB), wenn der U ihn teilweise bestreitet. Ein späterer Vergleich kann nur dann rückwirkend berücksichtigt werden, wenn die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag noch ungewiss waren.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) macht gegen einen Unternehmer (U) Ansprüche aus dem Handelsvertretervertrag (HVV) geltend, insbesondere:

  • Laufende Provisionsforderungen (§ 87 HGB) – diese werden vom U nicht bestritten.
  • Ausgleichsanspruch (AA) (§ 89b HGB) – dieser wird vom U der Höhe nach bestritten (im Streitfall: der U will den AA nur um den Betrag der Provisionsforderungen kürzen).

Der HV möchte diese Forderungen in seiner Bilanz aktivieren, während der U die Anerkennung verweigert.


b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Bestrittene Forderungen (hier: der AA in Höhe von ca. 677.000 DM) dürfen erst nach Anerkennung durch den U in der Bilanz angesetzt werden.
    • Dies gilt auch, wenn der U den Anspruch nur der Höhe nach bestreitet (z. B. durch Verrechnung mit Provisionsforderungen).
  2. Unbestrittene Forderungen (hier: laufende Provisionen) sind sofort voll zu aktivieren.
  3. Ein späterer Vergleich (z. B. Teilzahlung des AA) kann nicht rückwirkend auf den Bilanzstichtag bezogen werden, wenn:
    • Der U den Anspruch bereits am Stichtag konkret bestritten hat (z. B. durch klare Ablehnung oder Verrechnungsvorschlag).
    • Der Vergleich auf neuen Umständen (z. B. geänderter Vergleichsbereitschaft) beruht.
  4. Ausnahme: Ein Vergleich kann wertaufhellend wirken, wenn am Bilanzstichtag noch keine klaren Vorstellungen über die Höhe des AA bestanden.

c) Begründung des Gerichts:

  • Grundsatz der Vorsicht (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB, § 5 Abs. 1 EStG):
  • Forderungen sind nur anzusetzen, wenn sie sicher sind. Bei Bestreitung fehlt diese Sicherheit.
  • Der Grundsatz gilt auch für teilweise bestrittene Beträge (z. B. wenn der U den AA nur um die Provisionsforderungen kürzen will).
  • Abgrenzung wertaufhellender vs. wertverändernder Umstände:
  • Wertaufhellend sind Umstände, die bereits am Stichtag vorhanden, aber erst später bekannt wurden (z. B. unklare Anspruchshöhe).
  • Wertverändernd sind neue Vorgänge nach dem Stichtag (z. B. plötzliche Vergleichsbereitschaft) – diese wirken nicht rückwirkend.
  • Rechtsprechungsverweise:
  • Der BFH (Bundesfinanzhof) hat bereits entschieden, dass vollständig bestrittene Forderungen erst nach Anerkennung aktiviert werden dürfen (BFH, 26.04.1989 – I R 147/84).
  • Bei erfüllten Ansprüchen vor Bilanzaufstellung ist eine Aktivierung möglich (BFH, 26.03.1969 – I R 141/66).

Kernaussage: Der HV darf nur unbestrittene Forderungen (z. B. Provisionen) bilanzieren. Bestrittene Ansprüche (z. B. der AA) sind erst nach Anerkennung oder bei ungewisser Höhe am Stichtag anzusetzen. Spätere Vergleiche wirken nur dann rückwirkend, wenn die Wertverhältnisse am Stichtag noch offen waren.

KI INHALT
"FG Nürnberg zur Bilanzierung bestrittener Forderungen: Nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB sind bestrittene Forderungen erst nach Anerkennung zu aktivieren. Dies gilt auch für steuerliche Gewinnermittlung. Wertaufhellende Umstände nach Bilanzstichtag berücksichtigbar, wertverändernde nicht."
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Bewertung einer Provisionsforderung zum Bilanzstichtag
wertaufhellende oder wertverändernde Tatsache
Bilanzierung
Provision
FUNDSTELLE
EFG 01, 278 m. Anm. Braun
StE 01, 52 LS
StuB 01, 451
NORM
§ 89 b HGB
§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB
§ 5 Abs. 1 EStG 1994
§ 6 EStG
REDAKTION
Evers
GERICHT
FG Nürnberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
12.12.2000
AKTENZEICHEN
I 342/1999
ECLI
ECLI:DE:FGNUERN:2000:1212.I342.1999.0A
LIEFERUNG
01.12.2013
ÄNDERUNG
17.12.2020