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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 29.06.1987 - X R 11/81 – Versicherungen –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz, FG Niedersachsen

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH entscheidet, dass die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 UStG 1951 für verwaltende Tätigkeiten eines Versicherungsvertreters (VV) unabhängig davon gilt, ob dieser für das gleiche Versicherungsunternehmen (VU) auch Vermittlungsaufgaben wahrnimmt. Die Befreiung setzt jedoch voraus, dass der Leistende handelsrechtlich als VV (§ 92 HGB) einzuordnen ist – also als Handelsvertreter (HV) mit ständiger Pflicht zur Vermittlung/Abschluss von Versicherungsverträgen. Verwaltende Tätigkeiten allein (z. B. Bestandspflege) reichen für die Befreiung nicht aus, wenn keine Vermittlungspflicht besteht. Für Versicherungsmakler (VM) gilt die Befreiung nicht, da ihre berufstypische Tätigkeit keine Verwaltung umfasst.


Detaillierte Zusammenfassung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Klagender: Ein Kaufmann, der für ein VU verwaltende Tätigkeiten (z. B. Bestandspflege) ausübt und ggf. Neugeschäft einem anderen VU zuführt.
  • Begehren: Steuerbefreiung seiner Umsätze aus der Verwaltungstätigkeit nach § 4 Nr. 17 UStG 1951 (bzw. später § 4 Nr. 11 UStG 1967/1973).
  • Beklagter: Finanzamt, das die Steuerbefreiung verweigert.
  • Rechtsgrundlage: § 4 Nr. 17 UStG 1951 (Steuerbefreiung für VV bei verwaltenden Tätigkeiten für VU) und § 92 HGB (Definition des VV als HV mit Vermittlungsauftrag).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. § 4 Nr. 17 UStG 1951 befreit Umsätze aus verwaltenen Tätigkeiten eines VV für VU unabhängig davon, ob der VV für das gleiche VU auch Vermittlungsaufgaben hat.
    • Aber: Der Leistende muss handelsrechtlich als VV (§ 92 Abs. 1 HGB) qualifizierbar sein, also als HV mit ständiger Pflicht zur Vermittlung/Abschluss von Versicherungsverträgen.
  2. Keine Befreiung nach § 4 Nr. 11 UStG 1967/1973 für reine Verwaltungstätigkeiten, da diese nicht berufstypisch für VV/VM sind.
  3. Versicherungsmakler (VM) fallen nicht unter die Befreiung, da ihre Tätigkeit (§ 93 HGB) keine Verwaltung umfasst.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Berufsbezogener VV-Begriff:

    • § 4 Nr. 17 UStG 1951 knüpft an den handelsrechtlichen VV-Begriff (§ 92 HGB) an, nicht an die konkrete Tätigkeit.
    • VV ist, wer als HV ständig mit Vermittlung/Abschluss von Versicherungsverträgen betraut ist (§ 84 Abs. 1 HGB).
    • Verwaltende Tätigkeiten (z. B. Bestandspflege) sind zusätzliche, aber nicht wesentliche Pflichten eines VV.
  2. Keine Vermittlungspflicht = Kein VV:

    • Wenn ein Kaufmann nur verwaltende Tätigkeiten für ein VU übernimmt (ohne Pflicht zur Neugeschäftsvermittlung), ist er kein VV i. S. d. § 92 HGB.
    • Beispiel: Zwei getrennte Verträge – einer für Verwaltung, einer für Neugeschäft – führen nicht automatisch zur VV-Eigenschaft.
  3. Abgrenzung zu VM:

    • VM handeln ohne ständige Betrauung (§ 93 HGB) und sind nicht zur Vermittlung verpflichtet.
    • Verwaltungstätigkeiten gehören nicht zu ihrer berufstypischen Tätigkeit.
  4. Keine Einschränkung der Befreiung:

    • Der Wortlaut des § 4 Nr. 17 UStG 1951 verlangt keine Identität zwischen dem VU, für das verwaltet wird, und dem VU, das den VV mit Vermittlung beauftragt hat.
    • Eine engere Auslegung (z. B. nur bei Vermittlung für dasselbe VU) wäre mit dem Gesetzeswortlaut und der Entstehungsgeschichte nicht vereinbar.
  5. § 4 Nr. 11 UStG 1967/1973:

    • Hier geht es um berufstypische Tätigkeiten (z. B. Vermittlung), nicht um den Beruf selbst.
    • Verwaltung ist nicht berufstypisch für VV/VM → keine Steuerbefreiung.

Kernaussage: Die Steuerbefreiung für verwaltende Tätigkeiten eines VV setzt dessen handelsrechtliche Einordnung als VV voraus (ständige Vermittlungspflicht). Reine Verwaltung ohne Vermittlungsauftrag oder Tätigkeit als VM scheidet aus. Die Befreiung gilt auch, wenn die Verwaltung für ein anderes VU als den Vermittlungsauftraggeber erfolgt.

KI INHALT
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 UStG 1951 für Versicherungsvertreter bei verwaltender Tätigkeit für Versicherungsunternehmen, unabhängig von Vermittlungsauftrag. Keine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG 1967/1973. Verwaltende Tätigkeit gehört nicht zur berufstypischen Tätigkeit eines Versicherungsmaklers.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Versicherungen
STICHWORT
Umsatzsteuerbarkeit
Verwaltungsleistung
Versicherungsvermittlung
berufstypische Tätigkeit
Verwaltung eines Versicherungsbestandes
Versicherungsbestand
Bestandspflege
Bestandspflegeprovision
Bestandscourtagen
Umsatzsteuerfreiheit der Courtage ab dem 2. Versicherungsjahr
Verwaltungstätigkeiten
Abgrenzung VV / VM
technischer Makler
Verwaltung von Verträgen
FUNDSTELLE
BFHE 150, 385
BStBl. II 87, 867
BB 87, 2151
DStZ/E 87, 335
DStR 87, 803
WPg 88, 108
StRK UStG 1967 § 4 Nr. 11 R. 4
UR 87, 372
DRsp-ROM Nr. 1996/12663
BFH/NV CD
NORM
§ 4 Nr. 17 UStG 1951 i. d. F. des 16. UStÄndG
§ 4 Nr. 11 UStG 1967
§ 4 Nr. 11 UStG 1973
§ 84 Abs. 1 HGB
§ 86 Abs. 1, 1. HS HGB
§ 92 HGB
§ 93 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
29.06.1987
AKTENZEICHEN
X R 11/81
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
09.09.2026 10:25:56