Vorinstanzen OLG Koblenz, 23.06.2000 - 2 U 738/99 -; LG Mainz, 30.03.1999 - 10 HKO 93/97 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass sich aus dem Sinn und Zweck eines Vertrages oder aus Treu und Glauben ergebende Ausschließlichkeitsbindungen (§ 18 GWB a. F.) nicht dem Schriftformerfordernis des § 34 GWB a. F. unterliegen.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertragspartner (Kläger) macht geltend, dass eine Ausschließlichkeitsbindung (z. B. Verpflichtung, nur mit einem bestimmten Partner zusammenzuarbeiten) auch ohne schriftliche Vereinbarung wirksam ist, da sie sich aus dem Vertragszweck oder Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergibt. Der andere Vertragspartner (Beklagter) wendet ein, dass eine solche Bindung wegen Fehlens der Schriftform (§ 34 GWB a. F.) unwirksam sei.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass Ausschließlichkeitsbindungen im Sinne des § 18 GWB a. F. keiner Schriftform bedürfen, wenn sie sich aus dem Sinn und Zweck des Vertrages oder aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben.
c) Begründung des Gerichts: Der BGH stützt sich auf seine bisherige Rechtsprechung (u. a. BGHZ 84, 125) und argumentiert, dass das Schriftformerfordernis des § 34 GWB a. F. nur für ausdrücklich vereinbarte Ausschließlichkeitsklauseln gilt. Ergeben sich solche Bindungen jedoch implizit aus dem Vertragszweck oder dem Gebot von Treu und Glauben, so sind sie formfrei wirksam. Dies diene der Rechtssicherheit und der Flexibilität im Wirtschaftsverkehr.