Vorinstanz ArbG Oberhausen, 24.04.1994 - 4 Ca 2937/93 -; nachgehend BAG, 13.06.1996 - 2 AZR 497/95 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Arbeitgeber vor einer krankheitsbedingten Kündigung einen freien, gesundheitlich zumutbaren Arbeitsplatz anbieten muss, wenn ein solcher existiert. Eine Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung "auf Verdacht" oder zur Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes besteht jedoch nicht, wenn kein konkreter freier Platz verfügbar ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) wehrt sich gegen eine krankheitsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber (AG) und beruf sich darauf, dass dieser ihm keinen alternativen Arbeitsplatz angeboten hat. Der AN stützt seinen Anspruch auf die sozialrechtliche Fürsorgepflicht des AG.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Düsseldorf hat klargestellt, dass der AG vor einer krankheitsbedingten Kündigung prüfen muss, ob ein freier, für den AN gesundheitlich zumutbarer Arbeitsplatz verfügbar ist. Ist dies der Fall, muss er diesen anbieten. Eine generelle Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung ohne konkrete Aussicht auf einen freien Platz oder zur Neuschaffung eines Arbeitsplatzes besteht jedoch nicht.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der AG nur dann zur Weiterbeschäftigung verpflichtet ist, wenn ein tatsächlich freier und gesundheitlich passender Arbeitsplatz vorhanden ist. Eine bloße Hoffnung auf künftige freie Stellen rechtfertigt keine Verpflichtung, den AN "auf Verdacht" weiterzubeschäftigen oder neue Stellen zu schaffen. Dies würde die betriebswirtschaftliche Flexibilität des AG unangemessen einschränken.