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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LSG Berlin, 14.08.1996 - L 15 Kr 16/95 – Kaufhauspropagandist –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz SG Berlin, 14.02.1995 - S 75 Kr 457/94 -; Revisionsentscheidung BSG, 11.03.1997 - 12 BK 46/96 -

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landessozialgericht Berlin entschied, dass eine als „selbstständige“ Werbedame (Propagandistin) tatsächlich in einem versicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigungsverhältnis stand, obwohl der Vertrag sie als Selbstständige bezeichnete. Maßgeblich war die tatsächliche Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation des Unternehmens (U) mit Weisungsgebundenheit, fehlendem Unternehmerrisiko und fehlender wirtschaftlicher Selbstständigkeit.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Klägerin: Eine Werbedame/Propagandistin, die für einen Unternehmer (U) an Verkaufsständen in Kaufhäusern arbeitete.
  • Beklagter: Der Unternehmer (U), der die Klägerin als Selbstständige behandelte (u. a. Verlangen einer Reisegewerbekarte, keine Sozialversicherungsbeiträge).
  • Streitgegenstand: Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass sie versicherungspflichtig beschäftigt war (§ 7 Abs. 1 SGB IV) und damit Anspruch auf Sozialversicherungsschutz hatte.

b) Was hat das Gericht entschieden?

Das Landessozialgericht Berlin bestätigte, dass die Klägerin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stand, obwohl der Vertrag sie als Selbstständige bezeichnete. Somit unterlag sie der Versicherungs- und Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Abgrenzung Selbstständigkeit vs. abhängige Beschäftigung:

    • Maßgeblich ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, nicht die vertragliche Bezeichnung.
    • Entscheidend ist, ob ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis durch Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation besteht (Weisungsrecht des U hinsichtlich Zeit, Ort, Dauer der Arbeit).
  2. Indizien für abhängige Beschäftigung im konkreten Fall:

    • Weisungsgebundenheit: Der U bestimmte Arbeitsort (Verkaufsstände in Kaufhäusern), Arbeitszeit (Öffnungszeiten) und Aktionsregeln.
    • Fehlendes Unternehmerrisiko: Keine eigenen Investitionen (Verkaufsstände, Material wurden vom U gestellt), keine echte Verlustgefahr (kein Kapitaleinsatz).
    • Vergütungsstruktur: Festes Tageshonorar + Umsatzprovision (40 %), aber kein echtes unternehmerisches Risiko (keine eigenen Aufwendungen, Provision wurde erst nach Abführung der Einnahmen an den U gezahlt).
    • Arbeitnehmertypische Pflichten: Sorgfaltspflichten, Fortbildungspflichten, Rückzahlung des Festgehalts bei vorzeitiger Beendigung.
    • Keine selbstständige Marktteilnahme: Keine freie Gestaltung von Verträgen mit Kunden oder Herstellern, keine Möglichkeit, für andere Unternehmen zu arbeiten (faktische Exklusivität).
  3. Rechtliche Grundlagen:

    • Der Beschäftigungsbegriff des § 7 Abs. 1 SGB IV ist typologisch zu verstehen (keine starre Subsumtion, sondern Abwägung aller Indizien).
    • Die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit überwiegt die vertragliche Einordnung (BSG-Rechtsprechung).
    • Der Schutzzweck der Sozialversicherung (soziale Schutzbedürftigkeit von Arbeitnehmern) spricht für eine weite Auslegung des Beschäftigungsbegriffs.
  4. Irrelevanz der Vertragsbezeichnung:

    • Die Bezeichnung als „Auftragnehmer“ oder „Selbstständiger“ ändert nichts, wenn die tatsächlichen Umstände auf ein Arbeitsverhältnis hindeuten.
    • Auch die steuerrechtliche Einordnung (z. B. Reisegewerbekarte) ist nicht maßgeblich.

Ergebnis: Die Klägerin war versicherungspflichtig beschäftigt, da sie trotz vertraglicher Selbstständigkeit wie eine Arbeitnehmerin in den Betrieb des U eingegliedert war und kein unternehmerisches Risiko trug.

KI INHALT
"LSG Berlin: Werbedame kann trotz Vertragsbezeichnung als Selbstständige in sozialversicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis stehen. Entscheidend ist die tatsächliche Eingliederung in fremde Arbeitsorganisation, nicht die vertragliche Gestaltung. Weisungsrecht, fehlendes Unternehmerrisiko und arbeitnehmertypische Merkmale sprechen für Abhängigkeit."
ENTSCHEIDUNGSNAME
Kaufhauspropagandist
STICHWORT
Abgrenzung Selbständigkeit / Abhängigkeit
Scheinselbständigkeit
Versicherungspflicht
Ladenöffnungszeiten
Bindung an Öffnungszeiten
FUNDSTELLE
EversOK
AP Nr. 83 zu § 611 BGB Abhängigkeit
HVBG-INFO 97, 280
Breithauppt 97, 94
E-LSG Kr-103
Die Beiträge 97, 134
EzS 130/383
BR/Meuer AFG § 168, 14-08-96, L 15 Kr 16/95
ZAP EN-Nr 217/97
rv 97, 33
EWiR 97, 275 (Plagemann)
ErsK 97, 184
NORM
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AVG
§ 165 Abs. Nr. 1 RVO
§ 1227 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RVO
§ 7 SGB IV
§ 173 a SGB IV
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
§ 168 Abs. 1 S. 1 AFG
REDAKTION
Evers
GERICHT
LSG Berlin
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
14.08.1996
AKTENZEICHEN
L 15 Kr 16/95
ECLI
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
21.01.2026 07:36:05