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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die Bezirksprovision eines Handelsvertreters (HV) nach dem Sitz des bestellenden Unternehmens bemessen wird – nicht nach dem Lieferort. Maßgeblich ist, welches Unternehmen die Bestellung im eigenen Namen aufgibt, selbst wenn mehrere Unternehmen desselben Inhabers in verschiedenen Bezirken ansässig sind.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) beansprucht eine Bezirksprovision für Geschäfte, die zwar von einem Unternehmen in seinem Bezirk beliefert, aber von einem anderen Unternehmen desselben Einzelkaufmanns (mit Sitz in einem anderen Bezirk) bestellt wurden. Der HV stützt seinen Anspruch auf § 87 Abs. 2 HGB, der die Provision für Geschäfte mit Kunden im zugewiesenen Bezirk regelt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH verneint den Anspruch: Die Bezirksprovision fällt nur an, wenn die Bestellung von einem Unternehmen mit Sitz im Bezirk des HV im eigenen Namen aufgegeben wurde. Der Lieferort oder die organisatorische Verbindung der Unternehmen (z. B. durch denselben Inhaber) ist irrelevant.
c) Begründung des Gerichts:
- Zweck der Bezirksprovision: Sie ist die Gegenleistung für die allgemeine Betreuung der im Bezirk ansässigen Kunden durch den HV (BGH, 29.11.1956).
- Rechtliche Zuordnung: Entscheidend ist der Sitz des bestellenden Unternehmens, da dieses nach außen als Vertragspartner auftritt. Dies gilt auch bei Unternehmensgruppen unter einem Inhaber – aus Gründen der Rechtsklarheit.
- Ausnahme: Nur bei vorsätzlicher Umgehung (z. B. Missbrauch zur Provisionvermeidung) könnte eine andere Bewertung in Betracht kommen.
Rechtsgrundlage: § 87 Abs. 2 HGB (Provisionsanspruch für Geschäfte im zugewiesenen Bezirk).