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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das AG Köln entscheidet, dass eine inländische Vertretungsagentur eines ausländischen Time-Sharing-Anbieters nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo (c.i.c.) haften kann, wenn sie durch ihr eigenes Tun einen besonderen Vertrauenstatbestand schafft und den Kunden so von Vertragsverhandlungen im Ausland abhält.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein inländischer Kunde nimmt eine inländische Vertretungsagentur eines ausländischen Time-Sharing-Anbieters aus culpa in contrahendo (§ 311 Abs. 2 BGB a.F., heute § 311 Abs. 3 BGB) in Anspruch. Der Kunde wirft der Agentur vor, durch ihre besonderen Kenntnisse über ausländische Immobilien und Rechtsstrukturen ein besonderes Vertrauen bei ihm erzeugt zu haben, das ihn davon abhielt, selbst Vertragsverhandlungen im Ausland zu führen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bejaht die Haftung der Vertretungsagentur nach c.i.c.-Grundsätzen. Es stellt fest, dass die Agentur durch ihr Verhalten einen besonderen Vertrauenstatbestand gesetzt hat, der die Anwendung der c.i.c.-Regeln rechtfertigt.
c) Begründung des Gerichts: Die Agentur hat durch die Betonung ihrer Expertise in ausländischen Immobilien- und Rechtsfragen beim Kunden den Eindruck erweckt, dass sie die komplexen Auslandsgeschäfte zuverlässig abwickeln könne. Dadurch hat sie den Kunden davon abgehalten, selbst im Ausland Verträge zu verhandeln oder sich direkt beim ausländischen Anbieter (einem unbekannten Verein) zu informieren. Dieses besondere Vertrauen begründet eine vorvertragliche Pflicht der Agentur, den Kunden korrekt zu beraten. Verstößt sie gegen diese Pflicht, haftet sie aus c.i.c.