Vorinstanzen LAG Hamburg, 04.07.1989 - 6 Sa 30/88 -; ArbG Hamburg, 15.02.1988 - 15 Ca 194/86 -
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Arbeitsgerichte für Rechtsstreitigkeiten aus Dienst- oder Werkverträgen mit arbeitnehmerähnlichen Personen (hier: freie Mitarbeiter von Rundfunk- und Fernsehanstalten) sachlich zuständig sind. Im konkreten Fall bestätigte es die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für die Honorarforderung der Klägerin gegen den Beklagten, da sie als arbeitnehmerähnliche Person einzustufen ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Klägerin (eine freie Mitarbeiterin) fordert vom Beklagten (einer Rundfunkanstalt) Honorar für ihre Arbeit an einer Rundfunksendung. Sie stützt ihren Anspruch auf einen Dienst- oder Werkvertrag und beansprucht den Rechtsweg vor den Arbeitsgerichten (ArbG). Der Beklagte bestreitet die Zuständigkeit der ArbG mit der Begründung, die Klägerin sei keine arbeitnehmerähnliche Person i. S. d. § 12a TVG.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat festgestellt, dass die Arbeitsgerichte sachlich zuständig sind, da die Klägerin als arbeitnehmerähnliche Person (freie Mitarbeiterin einer Rundfunkanstalt) anzusehen ist. Damit ist der Rechtsweg zu den ArbG für ihre Honorarforderung gegeben.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf § 12a TVG, der freie Mitarbeiter von Rundfunk- und Fernsehanstalten ausdrücklich als arbeitnehmerähnliche Personen erfasst. Da die Klägerin in diese Kategorie fällt, sind die Arbeitsgerichte für Streitigkeiten aus ihrem Vertragsverhältnis zuständig – unabhängig davon, ob es sich um einen Dienst- oder Werkvertrag handelt. Die arbeitnehmerähnliche Stellung ergibt sich aus der wirtschaftlichen Abhängigkeit und der Vergleichbarkeit mit Arbeitnehmern in der Medienbranche.