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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 17.10.1990 - 5 AZR 639/89 – Mitarbeiter von Sendeanstalten –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Hamburg, 04.07.1989 - 6 Sa 30/88 -; ArbG Hamburg, 15.02.1988 - 15 Ca 194/86 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Arbeitsgerichte für Rechtsstreitigkeiten aus Dienst- oder Werkverträgen mit arbeitnehmerähnlichen Personen (hier: freie Mitarbeiter von Rundfunk- und Fernsehanstalten) sachlich zuständig sind. Im konkreten Fall bestätigte es die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für die Honorarforderung der Klägerin gegen den Beklagten, da sie als arbeitnehmerähnliche Person einzustufen ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Klägerin (eine freie Mitarbeiterin) fordert vom Beklagten (einer Rundfunkanstalt) Honorar für ihre Arbeit an einer Rundfunksendung. Sie stützt ihren Anspruch auf einen Dienst- oder Werkvertrag und beansprucht den Rechtsweg vor den Arbeitsgerichten (ArbG). Der Beklagte bestreitet die Zuständigkeit der ArbG mit der Begründung, die Klägerin sei keine arbeitnehmerähnliche Person i. S. d. § 12a TVG.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat festgestellt, dass die Arbeitsgerichte sachlich zuständig sind, da die Klägerin als arbeitnehmerähnliche Person (freie Mitarbeiterin einer Rundfunkanstalt) anzusehen ist. Damit ist der Rechtsweg zu den ArbG für ihre Honorarforderung gegeben.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf § 12a TVG, der freie Mitarbeiter von Rundfunk- und Fernsehanstalten ausdrücklich als arbeitnehmerähnliche Personen erfasst. Da die Klägerin in diese Kategorie fällt, sind die Arbeitsgerichte für Streitigkeiten aus ihrem Vertragsverhältnis zuständig – unabhängig davon, ob es sich um einen Dienst- oder Werkvertrag handelt. Die arbeitnehmerähnliche Stellung ergibt sich aus der wirtschaftlichen Abhängigkeit und der Vergleichbarkeit mit Arbeitnehmern in der Medienbranche.

KI INHALT
Arbeitsgerichte sind für Honorarstreitigkeiten freier Mitarbeiter von Rundfunkanstalten zuständig, wenn diese als arbeitnehmerähnliche Personen gelten.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Mitarbeiter von Sendeanstalten
STICHWORT
arbeitnehmerähnliche Personen
Beziehung zwischen § 12 a TVG und § 5 ArbGG
FUNDSTELLE
BAGE 66, 113
BB 91, 772
DB 91, 976
AR-Blattei Arbeitnehmerähnliche Personen, Entsch. 9
SAE 92, 189
AuR 91, 402
EzA § 5 ArbGG Nr. 7
EBE/BAG 91, 42
ZTR 91, 213
Quelle 91 H. 6 S. 24
ARST 91, 118
AfP 91, 553
MDR 91, 652
JR 91, 396
NORM
§ 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1979
§ 12 a Abs. 1 bis 3 TVG
§ 92 a HGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
17.10.1990
AKTENZEICHEN
5 AZR 639/89
ECLI
LIEFERUNG
01.03.1999
ÄNDERUNG
21.03.2019