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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Freiburg, 28.02.1996 - 9 S 259/95

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Immobilienmakler muss seinen Auftraggeber über gesetzliche Sperrfristen bei Eigenbedarfskündigungen nach Umwandlung einer Miet- in eine Eigentumswohnung aufklären. Unterlässt er dies, haftet er für entstandene Schäden (z. B. Finanzierungskosten) aus Pflichtverletzung.


Zusammenfassung der Entscheidung (LG Freiburg, 28.02.1996 - 9 S 259/95):

a) Wer will was von wem woraus? Der Auftraggeber (Käufer) verlangt Schadensersatz vom Immobilienmakler, weil dieser ihn nicht über die Sperrfristen nach § 564b Abs. 2 Nr. 2 BGB (Eigenbedarfskündigung) aufgeklärt hat. Der Makler hatte eine neu umgewandelte Eigentumswohnung vermittelt, die der Käufer schnellstmöglich selbst nutzen wollte.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Makler muss dem Auftraggeber den Schaden ersetzen, der durch den Abschluss eines Finanzierungsvertrags entstand, weil er seine Hinweispflicht verletzt hat.

c) Begründung des Gerichts:

  • Der Makler erkannte den Wunsch des Käufers nach schneller Eigennutzung.
  • Er hätte daher auf die gesetzliche Sperrfrist hinweisen müssen, die eine Eigenbedarfskündigung erst nach Ablauf einer Frist (hier: 3 Jahre nach Umwandlung) zulässt.
  • Die unterlassene Aufklärung stellt eine Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Maklervertrag dar, die zum Schadensersatz verpflichtet.
KI INHALT
Immobilienmakler müssen Kaufinteressenten auf Sperrfristen bei Eigenbedarfskündigung nach § 564b BGB hinweisen. Bei Pflichtverletzung haftet der Makler für Schäden durch Finanzierungsverträge.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Maklerhaftung bei Unterlassen eines Hinweises auf Sperrfrist
Hinweispflicht des Maklers
Vertragsverletzung
Haftung des Maklers
NORM
§ 652 BGB
§ 276 BGB
§ 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Freiburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
28.02.1996
AKTENZEICHEN
9 S 259/95
ECLI
ECLI:DE:LGFREIB:1996:0228.9S259.95.0A
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
11.03.2021