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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Immobilienmakler muss seinen Auftraggeber über gesetzliche Sperrfristen bei Eigenbedarfskündigungen nach Umwandlung einer Miet- in eine Eigentumswohnung aufklären. Unterlässt er dies, haftet er für entstandene Schäden (z. B. Finanzierungskosten) aus Pflichtverletzung.
Zusammenfassung der Entscheidung (LG Freiburg, 28.02.1996 - 9 S 259/95):
a) Wer will was von wem woraus? Der Auftraggeber (Käufer) verlangt Schadensersatz vom Immobilienmakler, weil dieser ihn nicht über die Sperrfristen nach § 564b Abs. 2 Nr. 2 BGB (Eigenbedarfskündigung) aufgeklärt hat. Der Makler hatte eine neu umgewandelte Eigentumswohnung vermittelt, die der Käufer schnellstmöglich selbst nutzen wollte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Makler muss dem Auftraggeber den Schaden ersetzen, der durch den Abschluss eines Finanzierungsvertrags entstand, weil er seine Hinweispflicht verletzt hat.
c) Begründung des Gerichts:
- Der Makler erkannte den Wunsch des Käufers nach schneller Eigennutzung.
- Er hätte daher auf die gesetzliche Sperrfrist hinweisen müssen, die eine Eigenbedarfskündigung erst nach Ablauf einer Frist (hier: 3 Jahre nach Umwandlung) zulässt.
- Die unterlassene Aufklärung stellt eine Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Maklervertrag dar, die zum Schadensersatz verpflichtet.