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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Berlin, 15.04.2003 - 9 O 698/01 – Feuersozietät 5 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu auch LG Berlin, 17.11.1998

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Berlin entscheidet, dass ein Unternehmer (U) gegen die Vollstreckung eines Teilurteils auf Erstellung eines Buchauszugs durch einen Versicherungsvertreter (VV) mit der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) vorgehen kann, wenn er Erfüllung einwendet. Der VV muss konkret darlegen, warum der Buchauszug unvollständig ist, und kann nicht pauschal behaupten, dass Versicherungsverträge fehlen. Bei Streit über die Richtigkeit der Auskunft (z. B. Prämienfälligkeit oder Existenz von Verträgen) muss der VV eine eidesstattliche Versicherung des U einholen, da dessen Auskunft – selbst wenn sie falsch ist – zunächst als erfüllungstauglich gilt. Zudem hat der U einen Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Teilurteils analog § 371 BGB, wenn der Auskunftsanspruch erfüllt ist und kein weitergehender Anspruch (z. B. auf eidesstattliche Versicherung) tituliert wurde.


a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Unternehmer (U) erhebt Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) gegen den Versicherungsvertreter (VV) und begehrt Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines Teilurteils (analog § 371 BGB).
  • Beklagter: VV vollstreckt aus einem Teilurteil, das den U zur Erstellung eines Buchauszugs (Auskunft über vermittelte Versicherungsverträge) verurteilt.
  • Streitgegenstand: Der U wendet ein, den Buchauszug erfüllt zu haben, während der VV dessen Unvollständigkeit behauptet.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO):

    • Der U kann die Vollstreckung abwehren, wenn er nachweist, dass er den Buchauszug vollständig erstellt hat.
    • Der VV muss konkret darlegen, dass bestimmte Versicherungsverträge im Auskunftszeitraum bestanden und im Buchauszug fehlen. Pauschale Behauptungen (z. B. "50 Verträge fehlen") reichen nicht aus.
    • Bei Streit über die Richtigkeit der Auskunft (z. B. ob Verträge existieren oder vom VV vermittelt wurden) muss der VV eine eidesstattliche Versicherung des U einholen. Die Auskunft des U gilt zunächst als erfüllungstauglich, selbst wenn sie falsch ist.
  2. Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung (analog § 371 BGB):

    • Der U hat einen Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Teilurteils, wenn:
    • Der Auskunftsanspruch vollständig erfüllt ist (Buchauszug erstellt).
    • Kein weiterer titulierter Anspruch (z. B. auf eidesstattliche Versicherung) besteht.
    • Die Herausgabeklage ist neben der Vollstreckungsgegenklage zulässig, da sie ein anderes Rechtschutzziel verfolgt (endgültige Beseitigung der Vollstreckungsmöglichkeit vs. vorläufige Einstellung).

c) Begründung des Gerichts:

  1. Substantiierungspflicht des VV:

    • Der VV muss nachweisen, dass die bemängelten Verträge tatsächlich im Auskunftszeitraum bestanden und vom U nicht aufgenommen wurden. bloße Pauschalbehauptungen sind unzureichend.
    • Bei negativen Auskünften (z. B. "Vertrag X existiert nicht" oder "wurde nicht von Ihnen vermittelt") muss der VV den Streit durch eidesstattliche Versicherung klären, da der U nicht mehr tun kann, als die Existenz zu bestreiten.
  2. Erfüllungstauglichkeit der Auskunft:

    • Selbst eine falsche Auskunft des U erfüllt zunächst die Auskunftspflicht. Die Überprüfung der Richtigkeit gehört in die Stufe der eidesstattlichen Versicherung (vgl. § 259 BGB).
  3. Herausgabeanspruch analog § 371 BGB:

    • § 371 BGB (Herausgabe von Beweisurkunden) ist analog anwendbar, da der Schuldner (U) ein berechtigtes Interesse an der Beseitigung der Vollstreckungsmöglichkeit hat.
    • Im Gegensatz zu § 767 ZPO (vorläufige Einstellung) führt die Herausgabe zu einer endgültigen Verhinderung der Vollstreckung.
    • Voraussetzung: Der materielle Anspruch ist erloschen (hier: Auskunftsanspruch erfüllt), und es besteht kein weiterer titulierter Anspruch (z. B. auf eidesstattliche Versicherung).
  4. Verbindung von Klagen:

    • Die Kombination aus Vollstreckungsgegenklage und Herausgabeklage ist zulässig, da letztere ein "Mehr" erfordert (endgültige Erledigung des Anspruchs).

Rechtsgrundlagen:

  • § 767 ZPO (Vollstreckungsgegenklage)
  • § 371 BGB (analog: Herausgabe von Urkunden)
  • § 259 BGB (Auskunftspflicht und eidesstattliche Versicherung)
  • BGH, Urteil v. 22.09.1994 – IX ZR 165/93 (BGHZ 127, 146) – zur Herausgabe von Vollstreckungstiteln.
KI INHALT
Vollstreckungsgegenklage gegen Buchauszug: VV muss konkret darlegen, dass Versicherungsverträge im Auskunftszeitraum bestanden; pauschale Behauptungen reichen nicht. Negative Auskünfte des U sind erfüllungstauglich; Streit über Richtigkeit ist via eidesstattliche Versicherung zu klären. Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Teilurteils analog § 371 BGB möglich, wenn Auskunftsanspruch erfüllt ist.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Feuersozietät 5
STICHWORT
Zwangsvollstreckung aus Teilurteil
Buchauszug
Vollstreckungsgegenklage des U
Anspruch des U auf Herausgabe des Titels nach Erfüllung des Anspruchs auf Buchauszug
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 87 c Abs. 2 HGB
§ 92 b HGB
§ 371 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Berlin
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
15.04.2003
AKTENZEICHEN
9 O 698/01
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2003
ÄNDERUNG
15.10.2020