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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zwischen Prinzipal und Dienstnehmer nur wirksam ist, wenn der Prinzipal ein berechtigtes Interesse daran hat. Fehlt dieses Interesse oder ist das Verbot räumlich oder sachlich unangemessen weit gefasst, ist es sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB) und nichtig. Eine geltungserhaltende Reduktion auf einen gerechtfertigten Inhalt ist ausgeschlossen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Prinzipal (Arbeitgeber) vereinbart mit einem Dienstnehmer (Arbeitnehmer) ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Der Dienstnehmer wendet sich gegen die Wirksamkeit dieser Vereinbarung, da sie gegen die guten Sitten verstoße (§ 138 Abs. 1 BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf hat festgestellt, dass das Wettbewerbsverbot unwirksam ist, wenn der Prinzipal kein rechtliches Interesse an der vereinbarten räumlichen oder sachlichen Ausdehnung hat. In diesem Fall verstößt das Verbot gegen die guten Sitten und ist nichtig. Eine Anpassung („Reduktion“) des Verbots auf einen gerechtfertigten Umfang ist nicht möglich.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf § 138 Abs. 1 BGB, der sittenwidrige Rechtsgeschäfte für nichtig erklärt. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot muss dem Schutz berechtigter Interessen des Prinzipals dienen. Fehlt ein solches Interesse oder ist das Verbot übermäßig weit gefasst (z. B. räumlich oder inhaltlich), ist es unangemessen und damit sittenwidrig. Das Gericht lehnt eine geltungserhaltende Reduktion ab, da diese nicht im Gesetz vorgesehen ist und die Parteien selbst für eine klare und angemessene Regelung sorgen müssen.