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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Nürnberg, 07.10.1966 - 1 U 89/65

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Nürnberg entschied, dass der Vorsitzende eines Sozialrentnervereins, der für ein Nichtmitglied einen Rentenantrag stellt, aufgrund eines Auftragsverhältnisses handelt – nicht bloß aus Gefälligkeit.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? - Beteiligte: Vorsitzender eines Sozialrentnervereins (als Beauftragter) vs. Nichtmitglied (als Auftraggeber). - Streitgegenstand: Die rechtliche Einordnung der Tätigkeit des Vorsitzenden beim Stellen eines Rentenantrags für das Nichtmitglied. - Rechtsgrundlage: Abgrenzung zwischen Gefälligkeitsverhältnis (keine rechtliche Bindung) und Auftrag (§ 662 BGB).

b) Entscheidung des Gerichts: Das OLG Nürnberg qualifizierte die Handlung des Vereinsvorsitzenden als Auftrag und nicht als bloße Gefälligkeit.

c) Begründung: Das Gericht argumentierte, dass die Übernahme der Rentenantragstellung eine rechtlich verbindliche Vereinbarung darstellt, da sie über eine rein gefällige Hilfe hinausgeht. Der Vorsitzende habe sich bewusst verpflichtet, im Interesse des Nichtmitglieds tätig zu werden, was den Tatbestand eines Auftrags erfüllt.


Hinweis: Die Entscheidung betont, dass auch außerhalb formeller Vereinsmitgliedschaft ein Auftragsverhältnis entstehen kann, wenn die Handlung eine verbindliche Pflichtenübernahme erkennen lässt.

KI INHALT
Ein Sozialrentnervereins-Vorsitzender, der für ein Nichtmitglied einen Rentenantrag stellt, handelt kraft Auftrags und nicht bloßer Gefälligkeit.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Angrenzung Auftrag / Gefälligkeitsverhältnis
Haftung des Vorstandes eines Vereins gegenüber einem Nichtmitglied
Hausverein
NORM
§ 662 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Nürnberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
07.10.1966
AKTENZEICHEN
1 U 89/65
ECLI
ECLI:DE:OLGNUER:1966:1007.1U89.65.0A
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG