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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Nürnberg entschied, dass der Vorsitzende eines Sozialrentnervereins, der für ein Nichtmitglied einen Rentenantrag stellt, aufgrund eines Auftragsverhältnisses handelt – nicht bloß aus Gefälligkeit.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? - Beteiligte: Vorsitzender eines Sozialrentnervereins (als Beauftragter) vs. Nichtmitglied (als Auftraggeber). - Streitgegenstand: Die rechtliche Einordnung der Tätigkeit des Vorsitzenden beim Stellen eines Rentenantrags für das Nichtmitglied. - Rechtsgrundlage: Abgrenzung zwischen Gefälligkeitsverhältnis (keine rechtliche Bindung) und Auftrag (§ 662 BGB).
b) Entscheidung des Gerichts: Das OLG Nürnberg qualifizierte die Handlung des Vereinsvorsitzenden als Auftrag und nicht als bloße Gefälligkeit.
c) Begründung: Das Gericht argumentierte, dass die Übernahme der Rentenantragstellung eine rechtlich verbindliche Vereinbarung darstellt, da sie über eine rein gefällige Hilfe hinausgeht. Der Vorsitzende habe sich bewusst verpflichtet, im Interesse des Nichtmitglieds tätig zu werden, was den Tatbestand eines Auftrags erfüllt.
Hinweis: Die Entscheidung betont, dass auch außerhalb formeller Vereinsmitgliedschaft ein Auftragsverhältnis entstehen kann, wenn die Handlung eine verbindliche Pflichtenübernahme erkennen lässt.