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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr AGB nur wirksam einbezogen werden, wenn beide Vertragspartner deren Anwendung ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart haben. Branchenübliche Regelungen können dabei als Indiz für eine stillschweigende Einwilligung dienen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertragspartner (vermutlich ein Kaufmann) möchte die Geltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gegenüber einem anderen Vertragspartner im kaufmännischen Geschäftsverkehr durchsetzen. Der Streit dreht sich um die Frage, ob die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr die Einbeziehung von AGB in den Einzelvertrag einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern bedarf. Eine bloße Branchenüblichkeit reicht nicht aus, kann aber als Indiz für eine stillschweigende Zustimmung gewertet werden.
c) Begründung des Gerichts: Der BGH stützt sich auf seine bisherige Rechtsprechung (u.a. BGH, WM 79, 19 (20); NJW 78, 2243) und betont, dass die Einbeziehung von AGB einer vertraglichen Grundlage bedarf. Stillschweigende Vereinbarungen sind möglich, wenn die Umstände (z.B. Branchenüblichkeit) darauf hindeuten, dass der andere Teil mit der Geltung der AGB einverstanden ist. Die Branchenüblichkeit allein genügt jedoch nicht, sondern kann nur als Anzeichen für eine solche Einwilligung dienen.