rkr.; vgl. dazu Möller, Recht und Wirklichkeit in der Versicherungsvermittlung, S. 188; 17. GBGdV 64/65, S. 105
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Dortmund hat am 07.05.1965 (Aktenzeichen: 1 S 38/65) entschieden, dass ein Versicherungsvertreter (VV) in der Lebensversicherungssparte keinen Ausgleichsanspruch (AA) gegen seinen Versicherer geltend machen kann.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvertreter (VV) in der Lebensversicherungssparte verlangt von seinem Versicherer einen Ausgleichsanspruch (AA). Dieser Anspruch könnte sich aus den gesetzlichen Regelungen über die Beendigung von Handelsvertreterverträgen (z. B. § 89b HGB) ergeben, die unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleich für den Aufbau eines Kundenstamms vorsehen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Dortmund hat den Ausgleichsanspruch des VV abgewiesen und festgestellt, dass dieser in der Lebensversicherungssparte keinen Anspruch auf einen Ausgleich hat.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die spezifischen Gegebenheiten der Lebensversicherungssparte (z. B. langfristige Vertragsbeziehungen, besondere Provisionsstrukturen oder gesetzliche Sonderregelungen) einen Ausgleichsanspruch ausschließen. Möglicherweise hat es dabei auf die damals geltende Rechtslage oder die Besonderheiten des Versicherungsvertragsrechts abgestellt, wonach VV in diesem Bereich nicht den allgemeinen Regeln für Handelsvertreter unterfallen.
Hinweis: Für eine präzise rechtliche Einordnung wäre der vollständige Wortlaut der Entscheidung oder der konkrete rechtliche Kontext (z. B. anwendbare Gesetze zur damaligen Zeit) erforderlich. Die Zusammenfassung basiert auf den gegebenen Informationen.