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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Maklervertrag stillschweigend zustande kommen kann, wenn der Makler dem Interessenten deutlich signalisiert, dass er für ihn tätig werden und Provision verlangen will, und der Interessent dies erkennt oder erkennen muss, ohne widersprechen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von einem Interessenten eine Provision aus einem (angeblich) stillschweigend geschlossenen Maklervertrag. Der Makler hatte dem Interessenten unaufgefordert ein Angebot unterbreitet, ohne zunächst auf eine Provisionspflicht hinzuweisen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass ein Maklervertrag auch stillschweigend zustande kommen kann. Voraussetzung ist, dass der Makler bei Aufnahme der Verhandlungen klar zum Ausdruck bringt, dass er auch für den Interessenten tätig werden und von ihm Provision verlangen will. Wenn der Interessent dies erkennt oder erkennen muss und durch sein Verhalten (z. B. Weiterführung der Verhandlungen) den Willen zum Vertragsschluss bekundet, ist ein Maklervertrag anzunehmen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der Angebotsempfänger zunächst davon ausgehen darf, dass keine Provision verlangt wird, wenn der Makler nicht darauf hinweist. Allerdings kann ein stillschweigender Vertragsschluss erfolgen, wenn der Makler seinen Provisionsanspruch später deutlich macht und der Interessent dies erkennt, ohne Widerspruch zu erheben. Entscheidend ist das schlüssige Verhalten beider Parteien, das auf einen übereinstimmenden Willen zum Vertragsschluss hindeutet.