Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 13.06.1957 - II ZR 46/56

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Maklervertrag stillschweigend zustande kommen kann, wenn der Makler dem Interessenten deutlich signalisiert, dass er für ihn tätig werden und Provision verlangen will, und der Interessent dies erkennt oder erkennen muss, ohne widersprechen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von einem Interessenten eine Provision aus einem (angeblich) stillschweigend geschlossenen Maklervertrag. Der Makler hatte dem Interessenten unaufgefordert ein Angebot unterbreitet, ohne zunächst auf eine Provisionspflicht hinzuweisen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass ein Maklervertrag auch stillschweigend zustande kommen kann. Voraussetzung ist, dass der Makler bei Aufnahme der Verhandlungen klar zum Ausdruck bringt, dass er auch für den Interessenten tätig werden und von ihm Provision verlangen will. Wenn der Interessent dies erkennt oder erkennen muss und durch sein Verhalten (z. B. Weiterführung der Verhandlungen) den Willen zum Vertragsschluss bekundet, ist ein Maklervertrag anzunehmen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der Angebotsempfänger zunächst davon ausgehen darf, dass keine Provision verlangt wird, wenn der Makler nicht darauf hinweist. Allerdings kann ein stillschweigender Vertragsschluss erfolgen, wenn der Makler seinen Provisionsanspruch später deutlich macht und der Interessent dies erkennt, ohne Widerspruch zu erheben. Entscheidend ist das schlüssige Verhalten beider Parteien, das auf einen übereinstimmenden Willen zum Vertragsschluss hindeutet.

KI INHALT
Ein Maklervertrag kann stillschweigend zustande kommen, wenn der Makler deutlich macht, für den Interessenten tätig zu sein und Provision zu beanspruchen, und dieser das Verhalten schlüssig akzeptiert.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Maklervertrag
unaufgefordertes Angebot an Interessenten
Provisionspflicht
konkludenter Vertragsschluss
FUNDSTELLE
WM 57, 1261
HVR Nr. 225
BB 57, 979
NORM
§ 652 BGB
§ 653 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.06.1957
AKTENZEICHEN
II ZR 46/56
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
02.06.2026 11:20:14