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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Stuttgart, 10.01.1994 - 13 W 37/93

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) vom Unternehmer (U) nur dann eine Vervollständigung eines Buchauszugs (§ 87c Abs. 2 HGB) durch Ersatzvornahme verlangen kann, wenn dieser offensichtlich unvollständig ist (z. B. fehlende Zeiträume oder Positionen). Bei bloßen Zweifeln an der Richtigkeit ist der HV auf Bucheinsicht (§ 87c Abs. 4 HGB) oder eine eidesstattliche Versicherung zu verweisen. Die Vollstreckung erfolgt durch einen Dritten (z. B. Buchprüfer) auf Kosten des U.


a) Wer will was von wem woraus?

  • Wer: Handelsvertreter (HV)
  • Was: Vervollständigung eines bereits erteilten Buchauszugs durch Ersatzvornahme (Dritter prüft Geschäftsbücher des U)
  • Von wem: Unternehmer (U)
  • Woraus: Anspruch aus § 87c Abs. 2 HGB (Buchauszugspflicht) und Vollstreckungstitel (Urteil).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Unvollständigkeit: Ersatzvornahme ist nur zulässig, wenn der Buchauszug erkennbar Lücken aufweist (z. B. fehlende Zeiträume, unvollständige Angaben zu Positionen wie Namen, Preise, Retouren).
  2. Keine inhaltliche Prüfung: bloße Zweifel an der Richtigkeit berechtigen nicht zur Vervollständigung. Der HV muss stattdessen Bucheinsicht (§ 87c Abs. 4 HGB) beantragen oder eine eidesstattliche Versicherung verlangen.
  3. Vollstreckung: Der Buchauszug ist eine vertretbare Handlung – ein Dritter (z. B. Wirtschaftsprüfer) darf ihn auf Kosten des U erstellen.
  4. Kein Anspruch auf Provisionen: Der Buchauszug muss keine Provisionsberechnungen enthalten.

c) Begründung des Gerichts:

  • § 87c Abs. 2 HGB verlangt ein lückenloses Bild der provisionspflichtigen Geschäfte (Namen, Preise, Retouren etc.), aber keine Stellungnahme zu Provisionen.
  • Vollstreckungsverfahren: Die Frage, ob der U den Titel bereits erfüllt hat, ist im Vollstreckungsverfahren zu prüfen (Ausnahme zu § 767 ZPO).
  • Rechtssystematik: Bucheinsicht und eidesstattliche Versicherung sind gesonderte Rechte (§ 87c Abs. 4 HGB), die nicht durch die Vollstreckung des Buchauszugs umgangen werden dürfen.
  • Kosten: Die Kosten der Bucheinsicht trägt zunächst der HV (entsprechend OLG Karlsruhe).

Zusammenfassung der Kernpunkte:

  • Ersatzvornahme nur bei offensichtlicher Unvollständigkeit des Buchauszugs.
  • Bucheinsicht ist der richtige Weg bei Zweifeln an der Richtigkeit.
  • Keine Provisionen im Buchauszug erforderlich.
  • Vollstreckung durch Dritten auf Kosten des U.
KI INHALT
Buchauszug nach § 87c HGB muss lückenlos provisionsrelevante Geschäfte darstellen; bei Unvollständigkeit ist Ersatzvornahme möglich, bei Richtigkeitszweifeln Bucheinsicht oder eidesstattliche Versicherung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Zwangsvollstreckung vertretbarer Handlungen durch Anordnung der Ersatzvornahme
Prüfung des Erfüllungseinwandes des zur Provisionsabrechnung zu Gunsten des HV verurteilten U
Vervollständigung einer durch Buchauszug erteilten Auskunft bei Zweifeln an der Vollständigkeit und Richtigkeit
FUNDSTELLE
Justiz 94, 241
NORM
§ 887 ZPO
§ 87 c Abs. 2 HGB
§ 87 c Abs. 4 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Stuttgart
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
10.01.1994
AKTENZEICHEN
13 W 37/93
ECLI
ECLI:DE:OLGSTUT:1994:0110.13W37.93.0A
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
30.07.2026 10:49:16