Vorinstanzen OLG Rostock, 04.05.1994 - 2 U 90/93 -; LG Rostock, 27.05.1993 - 4 O 625/92 -; nachgehend BGH, 30.10.1997 - VII ZR 222/96 -
vgl. dazu auch BGH, 13.03.1961 LS 2, LS 12 - GdF Wüstenrot 2 -; 29.11.1995 LS 4 m.w.N.; 20.09.2006 LS 12 m.w.N. - AXA 6 -; KG, 14.05.1999 LS 8
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH bestätigt in diesem Urteil, dass ein konkludenter (stillschweigender) Verzicht nur unter strengen Voraussetzungen anzunehmen ist.
a) Wer will was von wem woraus? Die Entscheidung betrifft eine Situation, in der eine Partei (Kläger oder Beklagter) einen Verzicht der anderen Partei auf ein Recht oder eine Forderung geltend macht, ohne dass dieser Verzicht ausdrücklich erklärt wurde. Es geht um die Frage, ob ein solcher Verzicht durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten angenommen werden kann.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat entschieden, dass an die Annahme eines konkludenten Verzichts strenge Anforderungen zu stellen sind. Ein Verzicht kann also nicht leichtfertig unterstellt werden, sondern bedarf klarer und eindeutiger Indizien im Verhalten der Partei.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Der BGH stützt sich auf seine bisherige Rechtsprechung (u. a. Urteile vom 20.05.1981 und 16.11.1993) und betont, dass ein Verzicht auf Rechte oder Ansprüche nicht ohne Weiteres vermutet werden darf. Vielmehr muss das Verhalten der Partei so deutlich sein, dass ein Verzichtswille zweifelsfrei erkennbar ist. Dies dient dem Schutz der Parteien vor ungewollten Rechtsverlusten.