Vorinstanzen OLG München, 19.12.1973; LG München I, 22.10.1971
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Nachunternehmer, der während des laufenden Dienstvertrags mit unlauteren Mitteln versucht, seinem Auftraggeber einen Kunden abzuwerben oder vertrauliche Kalkulationsgrundlagen offenbart, grob treuwidrig handelt und damit gegen seine vertraglichen Treupflichten verstößt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Nachunternehmer (dienstvertraglich gebundener Auftragnehmer) versucht, während der Vertragslaufzeit seinem Auftraggeber (Unternehmer) mit unlauteren Methoden einen Kunden abzuwerben oder vertrauliche Kalkulationsdaten (z. B. Preisgestaltung) an den Kunden weiterzugeben. Der Auftraggeber wendet sich gegen dieses Verhalten, gestützt auf die vertragliche Treuepflicht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt fest, dass ein solches Verhalten des Nachunternehmers grob treuwidrig ist und gegen die aus dem Dienstvertrag folgenden Treupflichten verstößt. insbesondere darf der Nachunternehmer:
- Nicht aktiv Kunden des Auftraggebers abwerben, solange der Vertrag besteht.
- Nicht vertrauliche Kalkulationsgrundlagen (z. B. Kostenaufstellungen) an Dritte (hier: den Kunden) weitergeben.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung mit den vertraglichen Treupflichten, die zwischen Unternehmer und Nachunternehmer bestehen. Diese verbieten es, den Geschäftspartner durch unlautere Methoden zu schädigen oder vertrauliche Informationen preiszugeben. Solches Handeln untergräbt das Vertrauensverhältnis und ist daher unzulässig. Die Treupflicht erstreckt sich insbesondere auf die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und die Unterlassung von Wettbewerbsverstößen während der Vertragsdauer.