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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.11.1983 – 6 U 4/83) entschieden, dass die Pflicht eines selbständigen Versicherungsvertreters (VV), im Schriftverkehr seinen vollständigen Namen (Firma oder bürgerlicher Name mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen) anzugeben (Nr. 25 Abs. 3 S. 1 der Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft), nur den VV selbst bindet – nicht jedoch den Versicherer. Der Versicherer muss diese Regelung daher nicht in seinem Schriftverkehr mit bereits bestehenden Versicherungsnehmern (VN) einhalten, da diese den VV bereits kennen.
Im Detail: a) Wer will was von wem woraus? Die Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft (konkret Nr. 25 Abs. 3 S. 1) verlangen von selbständigen VV, dass sie im Schriftverkehr ihre Firma oder ihren bürgerlichen Namen mit mindestens einem voll ausgeschriebenen Vornamen angeben. Streitig war, ob diese Pflicht auch für Versicherer gilt, wenn sie mit VN korrespondieren.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht stellte klar, dass die Verpflichtung höchstpersönlich den VV trifft. Der Versicherer ist hiervon nicht betroffen, zumindest nicht in seinem Schriftverkehr mit VN, die bereits einen Vertrag abgeschlossen haben und den VV kennen.
c) Begründung des Gerichts: Zweck der Regelung (Nr. 25) ist es, den Wettbewerb zwischen Versicherungsagenturen transparent zu machen („Entanonymisierung“) und den Wagnisträger (Versicherer) klar herauszustellen. Da VN, die bereits unter Vertrag stehen, wissen, welcher VV die Agentur betreibt, ist die Nennung des vollständigen Namens des VV durch den Versicherer nicht erforderlich. Die Pflicht dient primär der Klarheit im Wettbewerb, nicht der Information bereits informierter Kunden.