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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 11.06.1990 - II ZR 159/89

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass es im Zivilprozess keine allgemeine prozessuale Aufklärungspflicht der nicht beweisbelasteten Partei gibt. Eine Auskunftspflicht kann sich nur aus materiell-rechtlichen Vorschriften (z. B. § 242 BGB) oder besonderen rechtlichen Beziehungen ergeben, wenn der Berechtigte seinen Anspruch nicht selbst klären kann und der Verpflichtete die Auskunft unschwer erteilen kann. Ohne Bestehen eines Leistungsanspruchs dem Grunde nach scheidet ein allgemeiner Auskunftsanspruch aus.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Frage betrifft die prozessuale Pflicht einer Partei, dem Gegner Auskünfte oder Unterlagen zur Verfügung zu stellen, um dessen Beweisführung zu erleichtern. Im Mittelpunkt steht, ob eine nicht darlegungs- oder beweisbelastete Partei (z. B. der Beklagte) verpflichtet ist, aktiv zur Aufklärung beizutragen, selbst wenn sie über relevante Informationen verfügt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH lehnt eine allgemeine prozessuale Aufklärungspflicht ab. Eine Partei ist nicht verpflichtet, dem Gegner Material für dessen Prozesssieg zu liefern, wenn sie dazu nicht bereits nach materiellem Recht (z. B. durch Vertrag, Gesetz oder Treu und Glauben) verpflichtet ist. Ein Auskunftsanspruch kann sich jedoch ausnahmsweise aus § 242 BGB ergeben, wenn:

  • Der Berechtigte seinen Anspruch dem Grunde nach bereits hat,
  • er entschuldbar über den Umfang im Unklaren ist,
  • er sich die Informationen nicht selbst beschaffen kann,
  • der Verpflichtete die Auskunft unschwer erteilen kann und
  • zwischen den Parteien eine besondere rechtliche Beziehung besteht (z. B. Vertrag, Gesellschaftsverhältnis).

c) Begründung des Gerichts:

  1. Verhandlungsmaxime im Zivilprozess: Die ZPO folgt dem Prinzip, dass die Parteien selbst die relevanten Tatsachen vorbringen und beweisen müssen. Eine allgemeine Aufklärungspflicht widerspräche diesem System.
  2. Keine Lücke im Prozessrecht: Die Wahrheitsfindung wird durch die substantiierte Bestreitungspflicht (z. B. § 138 Abs. 3 ZPO) und sekundäre Behauptungslasten (wenn eine Partei keine Kenntnis hat, der Gegner aber schon) ausreichend gesichert.
  3. Materiell-rechtliche Grundlagen: Auskunftsansprüche sind keine prozessuale Frage, sondern müssen sich aus dem materiellen Recht (z. B. Vertrag, § 242 BGB) ergeben.
  4. Voraussetzungen für § 242 BGB: Ein Auskunftsanspruch setzt voraus, dass der Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht – andernfalls wäre die Auskunftspflicht eine unzulässige Vorverlagerung der Beweisführung.

Relevante Rechtsprechung:

  • BGH, NJW 1958, 1491: Keine Pflicht zur Materialbeschaffung für den Gegner.
  • BGHZ 74, 379: Auskunftsanspruch bei besonderer Rechtsbeziehung und Ungewissheit des Berechtigten.
  • BGH, NJW 1987, 1201/2008: Sekundäre Behauptungslast in Ausnahmefällen.
KI INHALT
Keine allgemeine prozessuale Aufklärungspflicht im Zivilprozess; Behauptungs- und Beweislast obliegt den Parteien. Auskunftsansprüche nur bei besonderer rechtlicher Beziehung und bestehenden Leistungsansprüchen (§ 242 BGB).
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
prozessuale Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweisbelasteten Partei
NORM
§ 138 Abs. 3 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
11.06.1990
AKTENZEICHEN
II ZR 159/89
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2004
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