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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG München, 10.05.1988 - 3 W 1619/88

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entscheidet in einem Fall zur Stufenklage, dass die Kosten für jede Prozessstufe gesondert zu prüfen sind. Verfolgt der Kläger den Antrag auf eidesstattliche Versicherung weiter, obwohl der Beklagte den Anspruch nach Auskunftserteilung sofort anerkennt, können ihm die Kosten auferlegt werden.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Kläger verfolgt im Rahmen einer Stufenklage (nach § 254 ZPO) einen Anspruch gegen den Beklagten, der sich auf mehrere Stufen erstreckt (z. B. Auskunft, Rechnungslegung, eidesstattliche Versicherung). Nach Erteilung der Auskunft durch den Beklagten beantragt der Kläger weiterhin die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München entscheidet, dass bei einer Stufenklage die Kosten für jede Prozessstufe gesondert zu prüfen sind. Falls der Kläger den Antrag auf eidesstattliche Versicherung trotz sofortiger Anerkennung des Anspruchs durch den Beklagten weiterverfolgt, können ihm die Prozesskosten für diese Stufe auferlegt werden.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die §§ 91 ff. ZPO, die die Kostentragungspflicht regeln. Da jede Stufe der Stufenklage als eigenständiger prozessualer Anspruch behandelt wird, ist die Kostenfrage für jede Stufe unabhängig zu beurteilen. Wenn der Beklagte den Anspruch (z. B. auf Auskunft) sofort anerkennt und der Kläger trotzdem weitere Schritte (wie die eidesstattliche Versicherung) betreibt, kann dies als unbegründete Prozessführung gewertet werden, was die Kostenlast für den Kläger zur Folge hat.

KI INHALT
Bei einer Stufenklage sind die Kosten für jeden prozessualen Anspruch gesondert zu prüfen. Verfolgt der Kläger den Antrag auf eidesstattliche Versicherung nach Auskunftserteilung weiter, können ihm die Kosten auferlegt werden, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Kostenentscheidung bei Stufenklage
FUNDSTELLE
MDR 88, 782
JurBüro 88, 1238
NORM
§ 91 ff. ZPO
§ 254 ZPO
§ 259 BGB
§ 260 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG München
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
10.05.1988
AKTENZEICHEN
3 W 1619/88
ECLI
ECLI:DE:OLGMUEN:1988:0510.3W1619.88.0A
LIEFERUNG
01.03.1999
ÄNDERUNG
05.11.2018