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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Bremen, 02.07.1998 - 4 Sa 1/98

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz ArbG Bremerhaven, 23.10.1997 - 1 Ca 334/97 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Bremen (Urteil vom 02.07.1998 – 4 Sa 1/98) entscheidet, dass ein Arbeitnehmer gegen eine Abmahnung klagen kann und der Arbeitgeber die Richtigkeit der abgemahnten Pflichtverletzung beweisen muss. Zudem klärt es, unter welchen Umständen ein Arbeitnehmer berechtigt ist, während des Arbeitsverhältnisses Vorbereitungshandlungen für eine spätere Selbstständigkeit zu treffen, ohne gegen seine Treuepflicht zu verstoßen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) wehrt sich gerichtlich gegen eine Abmahnung seines Arbeitgebers (AG) wegen angeblicher Pflichtverletzungen, insbesondere wegen des Vorwurfs, er habe gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen, indem er während des Arbeitsverhältnisses Vorbereitungshandlungen für eine spätere Selbstständigkeit in Konkurrenz zum AG unternommen habe. Der AN bestreitet die Vorwürfe und verlangt die Feststellung, dass die Abmahnung unbegründet ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Bremen bestätigt, dass der AN berechtigt ist, gegen die Abmahnung vorzugehen. Zudem stellt es klar:

  • Der AG trägt die Beweislast für die Richtigkeit der abgemahnten Pflichtverletzung.
  • Ein AN darf während des Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenztätigkeit ausüben, die die Geschäftsinteressen des AG gefährdet.
  • Erlaubt sind jedoch Vorbereitungshandlungen für eine spätere Selbstständigkeit, sofern sie keine konkrete Gefahr für den AG darstellen (z. B. organisatorische Vorbereitungen oder die Einholung behördlicher Genehmigungen).
  • Unzulässig sind bereits Handlungen wie das „Vorfühlen“ bei (potenziellen) Kunden des AG, selbst wenn noch keine Geschäfte abgeschlossen werden.

c) Begründung des Gerichts:

  • Beweislast: Der AG muss die Pflichtverletzung beweisen, da der AN die Abmahnung bestreitet (unter Bezugnahme auf BAG).
  • Wettbewerbsverbot: Aus der Treuepflicht des AN (§ 60 HGB analog) ergibt sich ein relatives Wettbewerbsverbot, das durch Art. 12 GG (Berufsfreiheit) eingeschränkt wird.
  • Erlaubte Vorbereitungshandlungen sind solche, die formale oder organisatorische Voraussetzungen für die spätere Selbstständigkeit schaffen (z. B. Genehmigungsverfahren), da ein vollständiges Verbot mit Art. 12 GG unvereinbar wäre.
  • Unzulässig sind Handlungen, die unmittelbar die Geschäftsinteressen des AG beeinträchtigen (z. B. Kundenakquise), selbst wenn noch keine Verträge geschlossen werden.

Kernaussage: Ein Arbeitnehmer darf sich während des Arbeitsverhältnisses auf eine spätere Selbstständigkeit vorbereiten, solange er dabei keine konkreten Geschäftstätigkeiten ausübt, die den Arbeitgeber schädigen könnten. Die Abmahnung ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung beweisen kann.

KI INHALT
Arbeitnehmer können gegen Abmahnungen klagen, der Arbeitgeber muss die Pflichtverletzung beweisen. Konkurrenzverbot als Nebenpflicht, aber Vorbereitungshandlungen für Selbstständigkeit sind erlaubt, solange keine Geschäftsinteressen gefährdet werden. "Vorfühlen" bei Kunden ist unzulässig. Berufszulassung als Vorbereitungshandlung gestattet.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte
Einholung einer Genehmigung, die Voraussetzung einer Konkurrenztätigkeit ist, ist als Vorbereitungshandlung anzusehen
Abgrenzung Vorbereitungshandlung / Wettbewerbsverstoß
Wettbewerbstätigkeit
FUNDSTELLE
EversOK
LAGE § 60 HGB Nr. 7
ZTR 98, 423 LS
NORM
§ 60 HGB
Art. 12 GG
§ 97 ZPO
§ 543 Abs. 1 ZPO
§ 72 a ArbGG
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Bremen
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
02.07.1998
AKTENZEICHEN
4 Sa 1/98
ECLI
ECLI:DE:LAGHB:1998:0702.4SA1.98.0A
LIEFERUNG
01.09.1998
ÄNDERUNG
03.09.2026 11:07:48