n.rkr.; Vorinstanz ArbG Düsseldorf, 09.06.2008 - 3 (8) Ca 336/06 -; Az. beim BAG 8 AZR 370/10
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass das Abwerben von Mitarbeitern eines Konkurrenten grundsätzlich erlaubt ist, solange keine besonderen Umstände vorliegen, die es nach § 3 oder § 4 Nr. 10 UWG als unlauter erscheinen lassen. Unlauter ist es insbesondere, wenn gezielt auf Vertragsbruch hingewirkt oder die Entscheidungsfreiheit der Mitarbeiter beeinträchtigt wird.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmen (Kläger) verlangt von einem Mitbewerber (Beklagter) Schadensersatz, weil dieser Mitarbeiter des Klägers abgeworben habe. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf wettbewerbsrechtliche Vorschriften (§ 3, § 4 Nr. 10 UWG), da er die Abwerbung als unlauter ansieht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Düsseldorf hat klargestellt, dass das Abwerben von Mitarbeitern im freien Wettbewerb grundsätzlich zulässig ist. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände – wie gezielte Anstiftung zum Vertragsbruch oder Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Mitarbeiter – kann es wettbewerbswidrig sein. Im konkreten Fall lag keine solche Unlauterkeit vor, sodass der Schadensersatzanspruch abgewiesen wurde.
c) Begründung des Gerichts:
- Grundsatz: Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) schützt die Wahl des Arbeitsplatzes, und Unternehmen haben keinen Anspruch auf den Bestand ihrer Mitarbeiter.
- Abwerbung als Wettbewerbshandlung: Das Abwerben ist Teil des freien Wettbewerbs, selbst wenn es planmäßig erfolgt oder Schlüsselkräfte betrifft.
- Ausnahmen: Unlauter ist es nur, wenn das Verhalten primär auf die Behinderung des Mitbewerbers abzielt (z. B. durch gezielte Anstiftung zum Vertragsbruch oder unlautere Methoden wie Überrumplung).
- Vertragstreue: Heimliches Anstiften zum Vertragsbruch widerspricht den Marktregeln.
- Einzelfallabwägung: Die Wettbewerbswidrigkeit ist unter Gesamtschau aller Umstände zu prüfen.
Das Gericht folgt damit der Rechtsprechung des BGH und anderer Oberlandesgerichte.