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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Urteil der OFD Frankfurt/Main vom 08.04.2003 (S-7160eA 1 St 22) betrifft die umsatzsteuerliche Behandlung von Kontinuitätsprovisionen, die Fondsgesellschaften an Primärbanken zahlen. Das Gericht entscheidet, dass diese Provisionen als eigenständige, steuerpflichtige sonstige Leistung (Kundenbindung) und nicht als steuerfreie Nebenleistung zur Vermittlung von Fondsanteilen zu behandeln sind.
a) Wer will was von wem woraus?
- Wer? Fondsgesellschaften (Leistungsempfänger) und Primärbanken (Leistende).
- Was? Klärung der umsatzsteuerlichen Behandlung von Kontinuitätsprovisionen (laufende Vergütung für Kundenbindung).
- Woraus? Die Fondsgesellschaften zahlen den Banken neben der einmaligen Vermittlungsprovision eine Kontinuitätsprovision, die sich am Bestandswert der gehaltenen Fondsanteile orientiert. Die Banken sollen Kunden dazu bewegen, die Anteile langfristig zu halten.
b) Was hat das Gericht entschieden? Die Kontinuitätsprovision ist keine steuerfreie Nebenleistung zur Vermittlung (§ 4 Nr. 8 Buchst. e UStG), sondern eine eigenständige, steuerpflichtige sonstige Leistung. Begründung: Der Schwerpunkt liegt auf der Förderung der Kundenbindung, nicht auf der ursprünglichen Vermittlung.
c) Begründung des Gerichts:
- Selbstständige Leistung: Die Kontinuitätsprovision dient primär der langfristigen Kundenbindung (z. B. durch Depotpflege oder Beratung).
- Keine Nebenleistung: Der Zusammenhang mit der Vermittlung ist untergeordnet, da die Provisionshöhe vom Bestandswert und der Haltedauer abhängt – nicht von der einmaligen Vermittlung.
- Steuerpflicht: Da die Leistung nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG fällt, ist sie umsatzsteuerpflichtig.
Hinweis zum Verfahren: Ein Musterverfahren (angestrengt von einer Primärbank) soll die Frage finanzgerichtlich klären. Rechtsbehelfe können ruhen (§ 363 Abs. 2 AO), eine Aussetzung der Vollziehung wird jedoch abgelehnt.