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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine per Einschreiben versendete Willenserklärung nicht bereits durch den Zugang des Benachrichtigungsscheins als zugegangen gilt. Der Absender muss bei Nichtabholung einen erneuten Zustellungsversuch unternehmen, um den Zugang zu bewirken – es sei denn, der Empfänger verweigert die Annahme arglistig oder grundlos.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Absender (z. B. Vertragspartner) möchte eine empfangsbedürftige Willenserklärung (z. B. Kündigung) per Einschreiben an den Empfänger übermitteln. Der Empfänger holt die Sendung trotz Benachrichtigung nicht ab. Streitig ist, ob die Erklärung als zugegangen gilt.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Der Zugang des Benachrichtigungsscheins allein reicht nicht aus, um den Zugang der Willenserklärung zu begründen.
- Der Absender muss unverzüglich einen erneuten Zustellungsversuch unternehmen, wenn die Sendung nicht abgeholt wird.
- Ausnahmen: Ein erneuter Versuch ist entbehrlich, wenn der Empfänger die Annahme grundlos verweigert oder den Zugang arglistig vereitelt.
- Ohne erneuten Versuch kann der Empfänger nicht so behandelt werden, als sei die Erklärung zugegangen – selbst wenn er mit der Zustellung rechnen musste.
c) Begründung des Gerichts:
- Zugangskriterium: Eine Willenserklärung ist zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt und dieser unter gewöhnlichen Umständen Kenntnis erlangen kann (§ 130 BGB).
- Benachrichtigungsschein ≠ Zugang der Erklärung: Der Schein informiert nur über die Bereitstellung, nicht über Inhalt oder Absender.
- Sorgfaltspflicht des Empfängers: Bei vertraglichen Beziehungen muss der Empfänger Vorkehrungen treffen, um Erklärungen zu erhalten. Unterlässt er dies, kann dies eine Pflichtverletzung sein.
- Pflichten des Absenders: Er muss alles Zumutbare tun, um den Zugang zu gewährleisten (z. B. erneuter Versand per einfachen Brief, wenn das Einschreiben nicht abgeholt wird).
- Treu und Glauben (§ 242 BGB): Der Absender kann sich nur auf den Zugang berufen, wenn er alle notwendigen Schritte unternommen hat. Ein einmaliger Einschreibeversuch genügt nicht.
Hinweis: Die Entscheidung grenzt sich von einer früheren BGH-Entscheidung (BGHZ 67, 271) ab, die bei Zustellung nach bayerischem Verwaltungsrecht eine andere Bewertung zuließ. Im Regelfall ist jedoch ein erneuter Zustellungsversuch erforderlich.