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ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG Niedersachsen, 28.02.1973 - IV 135/71

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass bei einer in Raten zu zahlenden Ausgleichszahlung nach § 89b HGB der Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlichen Ratenzahlungen und dem abgezinsten Barwert der Forderung in den Folgejahren als fiktiver Zinsertrag steuerpflichtig ist – selbst wenn die Forderung zinslos vereinbart wurde.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (oder dessen Rechtsnachfolger) erhält nach Beendigung seines Vertragsverhältnisses eine Ausgleichszahlung gemäß § 89b HGB, die in Raten gezahlt wird. Das Finanzamt besteuert dabei nicht nur die Raten selbst, sondern auch den fiktiven Zinsanteil, der durch die Abzinsung des Barwerts der Forderung entsteht. Der Steuerpflichtige (hier: der ehemalige Handelsvertreter) wendet sich gegen diese Besteuerung, insbesondere weil die Forderung ausdrücklich zinslos vereinbart wurde.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Niedersachsen bestätigt, dass der Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlichen Ratenzahlungen und dem abgezinsten Barwert der Forderung in den Folgejahren als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern ist – unabhängig davon, ob die Forderung zinslos vereinbart wurde.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass die Abzinsung des Barwerts eine steuerliche Bewertungsmethode darstellt, die den zeitlichen Wert des Geldes berücksichtigt. Selbst wenn vertraglich keine Zinsen vereinbart wurden, entsteht durch die gestreckte Zahlung ein wirtschaftlicher Vorteil, der dem fiktiven Zinsertrag entspricht. Dieser ist daher als steuerpflichtiger Ertrag zu erfassen. Die Zinslosigkeit der Forderung ändert nichts an dieser steuerrechtlichen Behandlung, da es sich um eine fiktive Berechnung handelt, die der korrekten Ermittlung der Einkünfte dient.

KI INHALT
Barwertberechnung einer ratierlichen Ausgleichszahlung nach § 89b HGB: Differenz zwischen Raten und Forderungsbarwert als fiktiver Zins bei Kapitalerträgen, auch bei zinsloser Vereinbarung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
AA des HV
Zinsanteil bei Ratenzahlung als Einkunft aus Kapitalvermögen
FUNDSTELLE
EFG 73, 588
NORM
§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG
§ 24 Nr. 1 lit. c EStG
§ 34 Abs. 1 EStG
§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG
REDAKTION
GERICHT
FG Niedersachsen
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
28.02.1973
AKTENZEICHEN
IV 135/71
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1973:0228.IV135.71.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
30.11.2015