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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Traunstein, 18.12.1997 - 2 HKO 3755/97

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Traunstein hat entschieden, dass die unverlangte Zusendung von Werbung per E-Mail an private Adressaten nach § 1 UWG wettbewerbswidrig ist. Die EU-Fernabsatzrichtlinie steht dieser Bewertung nicht entgegen, da sie strengere nationale Regelungen zulässt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Kläger (wahrscheinlich ein Wettbewerber oder Verbraucherschutzverband) wendet sich gegen die unverlangte Zusendung von Werbe-E-Mails an private Empfänger und stützt seinen Anspruch auf § 1 UWG (Verbot unlauteren Wettbewerbs).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Traunstein hat die unverlangte Werbung per E-Mail an private Adressen als wettbewerbswidrig nach § 1 UWG eingestuft und damit verboten.

c) Begründung des Gerichts:

  • Das Gericht stützt sich auf die bestehende Rechtsprechung zu unverlangter Werbung (z. B. per Brief, Telefon oder Fax), die ebenfalls als unlauter gilt.
  • Die EU-Fernabsatzrichtlinie (Art. 10 Abs. 2) erlaubt zwar kommerzielle Nutzung von E-Mails, wenn der Verbraucher nicht widerspricht. Allerdings gestattet Art. 14 der Richtlinie den Mitgliedstaaten, strengere Regeln zu erlassen.
  • Daher steht die Richtlinie der Anwendung des strengen deutschen Wettbewerbsrechts (§ 1 UWG) nicht entgegen.
KI INHALT
Unverlangte E-Mail-Werbung an Privatpersonen ist nach § 1 UWG wettbewerbswidrig, da sie mit Briefkasten- oder Telefonwerbung vergleichbar ist. EU-Recht erlaubt strengere nationale Regelungen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Werbung per E-Mail
E-Mail-Werbung
E-Mail
elektronische Post
NORM
§ 1 UWG
Art. 10 Abs. 2 der EU-Fernabsatzrichtlinie
Art. 14 der EU-Fernabsatzrichtlinie
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Traunstein
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.12.1997
AKTENZEICHEN
2 HKO 3755/97
ECLI
ECLI:DE:LGTRAUN:1997:1218.2HKO3755.97.0A
LIEFERUNG
01.09.1998
ÄNDERUNG
19.02.2021