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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 12.04.1962 - 5 AZR 345/61 – Bayerische Beamten Lebensversicherung –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG München, 28.04.1961 - 4 Sa 758/60 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Versicherungsangestellter (AN) nur dann Anspruch auf Provision für einen Gruppenversicherungsvertrag hat, wenn er dessen Abschluss aktiv vermittelt hat. Die vertragliche Regelung, die Provisionsansprüche nach Ausscheiden auf vermittelte Verträge beschränkt, ist wirksam. Ob der AN für bloße Gelegenheitsnachweise eine Vergütung beanspruchen kann, hängt von Vertragsauslegung, Üblichkeit im Versicherungsgewerbe oder § 653 BGB (Gelegenheitsmakler) ab. Zudem darf ein Schuldanerkenntnis des AN nicht gegen tarifliche Mindesteinkommensregelungen verstoßen.


Zusammenfassung der Entscheidung (BAG, 12.04.1962 - 5 AZR 345/61):

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger (AN): Ein Versicherungsangestellter, der nach seinem Arbeitsvertrag Provisionen für die Vermittlung von Versicherungsverträgen erhält.

  • Begehren: Er beansprucht Provision für einen Gruppenversicherungsvertrag, den er nicht selbst vermittelt, sondern dem Arbeitgeber (AG) nur die Gelegenheit zum Abschluss nachgewiesenen hat.

  • Rechtsgrundlage: Arbeitsvertrag, § 65 HGB i. V. m. §§ 87, 87a HGB (Handelsvertreterrecht), ggf. § 653 BGB (Maklerlohn) oder § 346 HGB (Handelsbräuche).

  • Beklagter (AG): Die Bayerische Beamten Lebensversicherung.

  • Position: Lehnt die Provision ab, da der AN den Vertrag nicht aktiv vermittelt habe. Beruft sich auf den Arbeitsvertrag, der Provisionsansprüche nach Ausscheiden auf vermittelte Verträge beschränkt.


b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Provisionsanspruch für Gruppenverträge:

    • Der AN hat keinen Anspruch auf Provision, wenn er nur die Gelegenheit zum Abschluss eines Gruppenvertrags nachweist, aber keinen Einfluss auf die Entschließung des Kunden (hier: Bundesrepublik Deutschland) genommen hat.
    • Vermittlung erfordert aktive Einwirkung auf den Vertragsschluss (§ 87 HGB).
  2. Vertragliche Beschränkung nach Ausscheiden:

    • Die Klausel im Arbeitsvertrag, die Provisionsansprüche nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses auf vermittelte Verträge beschränkt, ist wirksam.
    • Der AG darf sich auf diese Regelung berufen, auch wenn der AN wegen Ausschlusses von der Bearbeitung des Geschäfts gekündigt hat (hier: kein treuwidriges Verhalten des AG, da der Gruppenvertrag außerhalb des zugewiesenen Bezirks lag).
  3. Mögliche Ansprüche aus anderen Rechtsgründen:

    • Falls der AN nicht vertraglich verpflichtet war, Gelegenheitsnachweise unentgeltlich zu erbringen (z. B. wegen Beschränkung auf bezirksbezogene Vermittlung), könnte er Anspruch auf Provision haben:
    • Nach Üblichkeit im Versicherungsgewerbe (§ 346 HGB, § 242 BGB) oder
    • Als Gelegenheitsmakler nach § 653 BGB (wenn er außerhalb seines Aufgabenkreises handelte).
    • Das BAG verweist die Sache zur Klärung dieser Fragen an das Berufungsgericht zurück, ggf. unter Einholung eines Versicherungsfachmann-Gutachtens.
  4. Tarifvertragliche Mindesteinkommensregelung:

    • Ein Schuldanerkenntnis des AN, das zu einem negativen Provisionssaldo führt, ist unwirksam, wenn es gegen § 11 Ziff. 2 Tarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe verstößt.
    • Dieser garantiert ein monatliches Mindesteinkommen (z. B. 220–250 DM), das durch Provisionsrückbelastungen nicht unterschritten werden darf.
    • Der AN kann ein solches Anerkenntnis kondizieren (§ 812 Abs. 2 BGB) und die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde bekämpfen (§ 794 ZPO).

c) Begründung des Gerichts:

  1. Anwendbarkeit des Handelsvertreterrechts (§ 65 HGB):

    • § 65 HGB verweist auf §§ 87, 87a HGB, die Provisionsansprüche regeln.
    • § 87 Abs. 3 HGB (Provision für nachvertragliche Geschäfte) ist abdingbar, auch zu Ungunsten des AN.
    • § 87a HGB (Abrechnung, Fälligkeit) ist teilweise zwingend (Abs. 1 Satz 2, Abs. 3–5).
  2. Auslegung des Arbeitsvertrags:

    • Die Vertragsklausel, die Provisionen auf vermittelte Verträge beschränkt, ist klar und wirksam.
    • Keine Vermittlung, wenn der AN keinen Einfluss auf den Kunden hatte (hier: Gruppenvertrag mit Bundesfinanzministerium).
  3. Treuwidrigkeit des AG?

    • Der AG handelte nicht treuwidrig, da der Gruppenvertrag bezirksfremd war und der AN keinen Anspruch auf Bearbeitung hatte.
    • Die Kündigung des AN wegen Ausschlusses von diesem Geschäft rechtfertigt keine andere Beurteilung.
  4. Gelegenheitsnachweis und Maklerlohn:

    • Falls der AN nicht zur unentgeltlichen Erbringung von Gelegenheitsnachweisen verpflichtet war, könnten Handelsbräuche (§ 346 HGB) oder § 653 BGB (Maklervertrag) eine Provision rechtfertigen.
    • Dies muss das Berufungsgericht klären (ggf. mit Sachverständigengutachten).
  5. Tarifvertraglicher Schutz:

    • § 11 Ziff. 2 TV verbietet Provisionsrückbelastungen, die das Mindesteinkommen unterschreiten.
    • Ein Schuldanerkenntnis des AN, das dies ignoriert, ist unwirksam (§§ 133, 157 BGB: Auslegung nach Treu und Glauben).
    • Der AN kann die Rückforderung nach Bereicherungsrecht geltend machen.

Relevante Rechtsnormen:

  • § 65 HGB (Handelsvertreterähnliche Angestellte)
  • §§ 87, 87a HGB (Provisionsansprüche)
  • § 653 BGB (Maklerlohn)
  • § 346 HGB (Handelsbräuche)
  • § 11 Ziff. 2 TV Versicherungsgewerbe (Mindestprovision)
  • §§ 812 BGB, 794 ZPO (Kondiktion, Vollstreckungsabwehr)
KI INHALT
Provisionsanspruch eines Versicherungsangestellten für Gruppenversicherungsverträge hängt vom Arbeitsvertrag und Branchenüblichkeit ab. § 65 HGB i.V.m. § 87 HGB regelt Provisionsansprüche nach Vertragsende. Kein Provisionsanspruch ohne Einflussnahme auf Vertragsabschluss. Arbeitgeber darf AN von bezirksfremden Geschäften ausschließen. Gelegenheitsnachweise können nach § 653 BGB oder Vertrag vergütet werden. Tarifvertrag garantiert Mindesteinkommen auch durch Provisionen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Bayerische Beamten Lebensversicherung
STICHWORT
AN
Versicherungsaußendienst
Versicherungsangestellter
Provisionsvereinbarung
Versicherungsaußendienst
AN
Nachweistätigkeit
Vergütungsanspruch des AN für Nachweisleistungen bezogen auf die Gelegenheit zum Abschluss eines Gruppenversicherungsvertrages
Gruppenversicherungsvertrag
Usancen im Versicherungsgewerbe
Kondiktion eines Anerkenntnisses
stillschweigender Verzicht
Auslegung von Verträgen
FUNDSTELLE
DB 62, 939
SAE 62, 189 m. Anm. Sieg
VersR 62, 1001
RdA 62, 248
AuR 62, 285
JR 63, 407
PraktArbR HGB §§ 64, 65 Nr. 29
BlStSozArbR 63, 78 LS
FHArbSozR 9 Nr. 1026
FHArbSozR 8 Nr. 483
FHZivR 8 Nr. 5565
FHZivR 8 Nr. 5625
NORM
§ 65 HGB
§ 87 HGB
§ 87 Abs. 1 HGB
§ 87 Abs. 3 HGB
§ 87 a Abs. 1 Satz 2 HGB
§ 87 a Abs. 3 HGB
§ 87 a Abs. 4 HGB
§ 87 a Abs. 5 HGB
§ 87 b HGB
§ 346 HGB
§ 242 BGB
§ 611 BGB
§ 653 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
12.04.1962
AKTENZEICHEN
5 AZR 345/61
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
26.02.2023