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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass das Abwerben von Arbeitskräften nur unter bestimmten Voraussetzungen sittenwidrig ist – nämlich wenn es gezielt den Betrieb des Konkurrenten gefährdet oder unter unlauteren Methoden (z. B. Ausnutzung von Übergangsschwierigkeiten) erfolgt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (Kläger) verlangt Schadensersatz von einem Konkurrenten (Beklagten), weil dieser Mitarbeiter abgeworben habe. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass das Abwerben von Arbeitskräften allein noch nicht sittenwidrig ist. Sittenwidrig wird es jedoch, wenn:
- Massenabwerbung: Fast alle Mitarbeiter eines Betriebs abgeworben werden, sodass dessen Existenz gefährdet ist.
- Unlautere Methoden: Der Abwerbende nutzt die schwierige Lage des anderen Unternehmens aus (z. B. nach einem Austritt des Abwerbenden aus dessen Betrieb) oder setzt die Umworbenen unter Zeitdruck („sofortige Kündigung“ als Bedingung für die neue Stelle).
c) Begründung des Gerichts:
- Grundsätzlich ist Wettbewerb um Arbeitskräfte erlaubt (Anschluss an frühere Rechtsprechung).
- Die Grenze zur Sittenwidrigkeit ist überschritten, wenn das Verhalten gezielt auf die Zerstörung des fremden Betriebs abzielt oder unfairen Druck auf die Mitarbeiter ausübt.
- Besonders verwerflich ist es, wenn der Abwerbende eigene frühere Verbindungen zum betroffenen Betrieb ausnutzt, um dessen Schwächephase auszubeuten.
Relevante Rechtsgrundlage: § 826 BGB (Sittenwidrige Schädigung).