zum Courtageanspruch des Maklers im Interessendickicht vgl. Magnus/Wais in JZ 16, 183
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Zweibrücken (Urteil vom 25.07.1988 – 4 U 1/88) entschied, dass der Makler seinen Provisionsanspruch verliert, wenn der Grundstücksverkäufer aufgrund einer vertraglichen Rücktrittsklausel (hier: Nichtnachweis der Zahlungsfähigkeit des Käufers) vom Kaufvertrag zurücktritt. Die Provision ist demnach nur fällig, wenn der Kaufvertrag wirksam zustande kommt und nicht rückabgewickelt wird.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von einem Grundstücksverkäufer die Zahlung der vereinbarten Provision aus einem Maklervertrag. Der Verkäufer hat den Kaufvertrag jedoch wegen Nichtnachweises der Zahlungsfähigkeit des Käufers aufgrund einer vertraglichen Rücktrittsklausel rückabgewickelt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Zweibrücken hat den Provisionsanspruch des Maklers abgewiesen. Die Provision steht dem Makler nicht zu, weil der Kaufvertrag durch den Rücktritt des Verkäufers nicht wirksam zustande gekommen ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der Maklerlohn nur dann fällig wird, wenn der vermittelte Vertrag endgültig und wirksam geschlossen wird. Da der Verkäufer berechtigt vom Vertrag zurückgetreten ist (weil der Käufer seine Zahlungsfähigkeit nicht nachweisen konnte), gilt der Kaufvertrag als nicht zustande gekommen. Folglich entfällt die Geschäftsgrundlage für den Provisionsanspruch. Der Makler trägt hier das Risiko, dass der Vertrag scheitert – selbst wenn dies auf einer vertraglichen Rücktrittsmöglichkeit beruht.