Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Zweibrücken, 25.07.1988 - 4 U 1/88

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zum Courtageanspruch des Maklers im Interessendickicht vgl. Magnus/Wais in JZ 16, 183

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Zweibrücken (Urteil vom 25.07.1988 – 4 U 1/88) entschied, dass der Makler seinen Provisionsanspruch verliert, wenn der Grundstücksverkäufer aufgrund einer vertraglichen Rücktrittsklausel (hier: Nichtnachweis der Zahlungsfähigkeit des Käufers) vom Kaufvertrag zurücktritt. Die Provision ist demnach nur fällig, wenn der Kaufvertrag wirksam zustande kommt und nicht rückabgewickelt wird.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von einem Grundstücksverkäufer die Zahlung der vereinbarten Provision aus einem Maklervertrag. Der Verkäufer hat den Kaufvertrag jedoch wegen Nichtnachweises der Zahlungsfähigkeit des Käufers aufgrund einer vertraglichen Rücktrittsklausel rückabgewickelt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Zweibrücken hat den Provisionsanspruch des Maklers abgewiesen. Die Provision steht dem Makler nicht zu, weil der Kaufvertrag durch den Rücktritt des Verkäufers nicht wirksam zustande gekommen ist.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der Maklerlohn nur dann fällig wird, wenn der vermittelte Vertrag endgültig und wirksam geschlossen wird. Da der Verkäufer berechtigt vom Vertrag zurückgetreten ist (weil der Käufer seine Zahlungsfähigkeit nicht nachweisen konnte), gilt der Kaufvertrag als nicht zustande gekommen. Folglich entfällt die Geschäftsgrundlage für den Provisionsanspruch. Der Makler trägt hier das Risiko, dass der Vertrag scheitert – selbst wenn dies auf einer vertraglichen Rücktrittsmöglichkeit beruht.

KI INHALT
Ausübung des Rücktrittsrechts durch den Verkäufer bei fehlendem Zahlungsfähigkeitsnachweis des Käufers beeinflusst den Maklerprovisionsanspruch.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Vertragliches Rücktrittsrecht des Grundstücksverkäufers
Auswirkung der Nichtausführung des Hauptvertrags auf den Courtageanspruch des Maklers
NORM
§ 326 BGB
§ 346 BGB
§ 652 BGB
§ 652 Abs. 1 Satz 2 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Zweibrücken
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
25.07.1988
AKTENZEICHEN
4 U 1/88
ECLI
ECLI:DE:POLGZWE:1988:0725.4U1.88.0A
LIEFERUNG
01.10.2002
ÄNDERUNG
05.11.2018