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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG München, 08.05.1998 - 21 U 3653/97

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.; Vorinstanz LG München I - 9 O 19486/96

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entscheidet, dass eine „Mithaftungserklärung“ eines allein vertretungsberechtigten Gesellschafters einer GbR für die anderen Gesellschafter als Bürgschaft einzustufen ist, wenn sie akzessorisch zu einer fremden Verbindlichkeit erfolgen soll. Die Erklärung unterliegt daher der Schriftform des § 766 BGB, und auch die Vollmacht zur Abgabe einer solchen Erklärung muss dieser Form genügen. Da Gesellschafter einer GbR nicht automatisch Kaufleute sind, greift die Ausnahme des § 350 HGB (Formfreiheit für Handelsgeschäfte) nicht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Gläubiger (z. B. ein Kreditgeber) verlangt von Gesellschaftern einer GbR die Einhaltung einer „Mithaftungserklärung“.
  • Der allein vertretungsberechtigte Gesellschafter hat im Namen der anderen Gesellschafter eine Erklärung abgegeben, in der diese für eine Verbindlichkeit der GbR haften sollen.
  • Streitig ist, ob es sich um eine Bürgschaft (akzessorische Haftung) oder einen Schuldbeitritt (selbstständige Gesamtschuld) handelt und ob die Erklärung den Formvorschriften des § 766 BGB entspricht.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Die „Mithaftungserklärung“ ist als Bürgschaft zu qualifizieren, wenn die Parteien eine akzessorische Haftung für eine fremde Schuld (hier: der GbR) wollen.
  2. Die Bürgschaftserklärung unterliegt der Schriftform des § 766 BGB – auch wenn sie durch einen vertretungsberechtigten Gesellschafter für die anderen Gesellschafter abgegeben wird.
  3. Die Vollmacht zur Abgabe einer solchen Bürgschaftserklärung muss ebenfalls der Schriftform des § 766 BGB genügen.
  4. Da Gesellschafter einer GbR keine Kaufleute sind, findet die Formausnahme des § 350 HGB (keine Schriftform bei Handelsgeschäften) keine Anwendung.

c) Begründung des Gerichts:

  • Abgrenzung Bürgschaft vs. Schuldbeitritt: Maßgeblich ist der übereinstimmende Parteiwille (§§ 133, 157 BGB). Wenn die Erklärung akzessorisch zur Hauptschuld (hier: der GbR) sein soll und typische Bürgschaftsmerkmale (z. B. Verzicht auf Einrede der Vorausklage, § 776 BGB) enthält, liegt eine Bürgschaft vor.
  • Formvorschrift des § 766 BGB: Die Schriftform dient dem Schutz des Bürgen, indem sie ihn über Umfang und Risiko der Haftung aufklärt. Daher muss die Urkunde Gläubiger, Hauptschuldner und verbürgte Forderung klar benennen.
  • Eine Vollmacht zur Abgabe einer Bürgschaftserklärung muss ebenfalls schriftlich erfolgen, da sonst der Schutzzweck der Norm unterlaufen würde.
  • Kein Handelsgeschäft (§ 350 HGB): Gesellschafter einer GbR sind nicht automatisch Kaufleute – selbst wenn sie geschäftsführend tätig sind. Die Bürgschaft für eine GbR-Schuld ist daher kein Handelsgeschäft, und die Formfreiheit des § 350 HGB greift nicht.

Praktische Folge: Die Mithaftungserklärung ist unwirksam, wenn sie nicht den Anforderungen des § 766 BGB entspricht (z. B. fehlende Bezeichnung von Gläubiger oder Hauptschuldner) oder die Vollmacht nicht schriftlich erteilt wurde.

KI INHALT
Abgrenzung von Schuldübernahme und Bürgschaft: Mithaftungserklärungen von GbR-Gesellschaftern sind Bürgschaften, unterliegen der Form des § 766 BGB und erfordern eine schriftliche Vollmacht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Unwirksamkeit von „Mithaftungserklärungen” durch den allein geschäftsführenden Gesellschafter einer GbR für die anderen Gesellschafter
Kaufmannseigenschaft eines Gesellschafters
Kaufmann
NORM
§ 766 BGB
§ 350 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG München
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
08.05.1998
AKTENZEICHEN
21 U 3653/97
ECLI
ECLI:DE:OLGMUEN:1998:0508.21U3653.97.0A
LIEFERUNG
01.04.2005
ÄNDERUNG
11.02.2021