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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 26.10.1989 - I ZR 20/88

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Handelsvertretervertrag (HVV) auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen kann, wenn der Unternehmer (U) die Vermittlungstätigkeit des Handelsvertreters (HV) tatsächlich in Anspruch nimmt – selbst ohne ausdrückliche Vereinbarung. Eine kurze Dauer der Geschäftsbeziehung schadet der Annahme eines HVV nicht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV), der zuvor für ein in Konkurs gegangenes Unternehmen tätig war, vermittelt nach der Konkurseröffnung ohne formelle Absprache Geschäfte für ein neu gegründetes Auffangunternehmen (Unternehmer, U). Der HV begehrt die Anerkennung eines Handelsvertreterverhältnisses (HVV) zwischen ihm und dem U aus der tatsächlichen Geschäftspraxis.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bejaht das Zustandekommen eines HVV durch konkludentes Verhalten. Allein die Tatsache, dass der U Bestellungen des HV aus dessen ehemaligen Vertriebsgebiet annimmt und ausführt, begründet die vertragliche Bindung. Eine kurze Dauer der Zusammenarbeit (bis zur Bestellung eines neuen Gebietsvertreters) steht der Annahme eines HVV nicht entgegen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Ein HVV setzt keine förmliche oder ausdrückliche Vereinbarung voraus, sondern kann sich aus einer tatsächlichen Handhabung ergeben (st. Rspr., z. B. BGHZ 62, 71).
  • Maßgeblich ist das Gesamtbild der Umstände: Hier brachte der U durch die Annahme und Abwicklung der Bestellungen zum Ausdruck, dass er die Vermittlungstätigkeit des HV für seine Zwecke nutzt.
  • Ein HVV ist kein Dauerrechtsverhältnis im rechtstechnischen Sinne, daher ist auch eine kurze Geschäftsbeziehung ausreichend.

Relevante Rechtsgrundlage: § 84 HGB (Definition des Handelsvertreters).

KI INHALT
Ein Handelsvertretervertrag entsteht durch schlüssiges Verhalten, wenn der Unternehmer Bestellungen des Handelsvertreters annimmt und ausführt, selbst bei kurzer Geschäftsbeziehung. Maßgeblich ist das Gesamtbild der tatsächlichen Handhabung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Zustandekommen eines HVV
stillschweigender Vertragsschluss
Abschluss eines Agenturvertrages durch konkludentes Verhalten
FUNDSTELLE
BB 90, 303
DB 90, 682
WM 90, 475
HVR Nr. 681
LM Nr. 22 zu § 84 HGB
DRspr II (210) 365 b-c
BGHR Handelsvertretervertrag 2 zu § 84 Abs. 1 HGB
NORM
§ 84 Abs. 1 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
26.10.1989
AKTENZEICHEN
I ZR 20/88
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
18.02.2026 08:53:41