Vorinstanz LG Offenburg U. v. 18.09.2008, Az. 2 O 290/08
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass ein selbstständiger Handelsvertreter (HV) im Strukturvertrieb als Unternehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG gilt und mit einem Handelsunternehmen, das ebenfalls im Direktmarketing tätig ist, als Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG anzusehen ist, wenn beide um Vertriebspartner oder Mitarbeiter konkurrieren.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein selbstständiger Handelsvertreter (HV), der in einem Strukturvertrieb Produkte vertreibt, und ein Handelsunternehmen, das ebenfalls im Direktmarketing aktiv ist, streiten um die Frage, ob sie als Mitbewerber nach dem UWG einzustufen sind. Der HV beansprucht den Status als Unternehmer und Mitbewerber, um ggf. Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb geltend machen zu können.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Karlsruhe hat festgestellt:
- Der HV ist Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG.
- Der HV und das Handelsunternehmen sind Mitbewerber nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, weil sie beide als Nachfrager nach gleichartigen Dienstleistungen (z. B. Vertriebspartner oder Mitarbeiter für den Direktvertrieb) am Markt auftreten.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die Legaldefinitionen des UWG:
- Ein selbstständiger HV erfüllt die Voraussetzungen eines Unternehmers, da er wirtschaftlich eigenständig am Markt agiert.
- Die Mitbewerbereigenschaft ergibt sich daraus, dass beide Parteien (HV und Handelsunternehmen) auf demselben Markt um dieselbe Ressource (hier: Vertriebspartner oder Mitarbeiter) konkurrieren. Dies fällt unter den weiten Mitbewerberbegriff des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, der nicht nur Anbieter, sondern auch Nachfrager gleichartiger Leistungen erfasst.