Vorinstanz LAG Hamburg,, 08.12.1971 - 4 Sa 83/71 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Arbeitsverhältnis durch einen dreiseitigen Vertrag formlos auf einen neuen Arbeitgeber übertragen werden kann, sofern der Inhalt unverändert bleibt. Ein in diesem Rahmen übergegangenes nachvertragliches Wettbewerbsverbot muss jedoch nicht erneut schriftlich vereinbart werden, da die ursprüngliche Formvorschrift bereits erfüllt wurde. Die Berufung auf Formmängel des Wettbewerbsverbots durch den Arbeitgeber ist zulässig, da § 75 d HGB hier nicht anwendbar ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Beteiligte: Arbeitnehmer (AN), alter Arbeitgeber, neuer Arbeitgeber.
- Streitgegenstand: Der AN und der neue Arbeitgeber streiten darüber, ob ein im ursprünglichen Arbeitsvertrag enthaltenes nachvertragliches Wettbewerbsverbot (das der Schriftform bedarf, § 74 Abs. 1 HGB, § 126 BGB) auch nach der Übertragung des Arbeitsverhältnisses auf den neuen Arbeitgeber weiterhin gilt.
- Rechtliche Grundlage: Übertragung des Arbeitsverhältnisses als Ganzes durch dreiseitigen Vertrag, Formvorschriften für Wettbewerbsverbote.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Übertragung des Arbeitsverhältnisses:
- Ein Arbeitsverhältnis kann als Ganzes durch einen dreiseitigen Vertrag (zwischen altem Arbeitgeber, neuem Arbeitgeber und AN) formlos übertragen werden.
- Voraussetzung: Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses bleibt unverändert (gleiche Stelle, gleicher Arbeitsplatz, gleiche Bedingungen).
- Die Übertragung ist ein Verfügungsgeschäft, das der Zustimmung des AN bedarf (§ 613 Satz 2 BGB analog, § 415 Abs. 1 BGB).
Wettbewerbsverbot:
- Wird das Arbeitsverhältnis unverändert übernommen, gilt ein im ursprünglichen Vertrag enthaltenes Wettbewerbsverbot weiter, ohne dass es erneut schriftlich vereinbart werden muss.
- Eine mündliche Vereinbarung oder ein Bestätigungsschreiben des neuen Arbeitgebers genügen nicht der Schriftform des § 74 Abs. 1 HGB.
- Die Berufung des Arbeitgebers auf Formmängel ist zulässig, da § 75 d HGB (Schutz vor einseitiger Benachteiligung) hier nicht anwendbar ist.
Ausnahme von der Formpflicht bei Übernahme:
- Die Warn- und Beweisfunktion der Schriftform (§ 74 Abs. 1 HGB) ist bereits durch die ursprüngliche Vereinbarung erfüllt.
- Eine erneute Schriftform wäre unnötig, da der AN durch seine Zustimmung zur Übernahme hinreichend geschützt ist.
c) Begründung des Gerichts:
Dreiseitiger Vertrag als Übertragungsform:
- Das BGB kennt keine direkte Vertragsübertragung, aber die Rechtsprechung (BGH, BAG) erkennt die Übertragung von Schuldverhältnissen im Ganzen an, insbesondere durch dreiseitige Verträge.
- Die Identität des Arbeitsverhältnisses muss gewahrt bleiben (gleiche Arbeitsbedingungen, gleiche betriebliche Eingliederung).
Formlosigkeit der Übertragung:
- Die Formvorschriften (z. B. für Wettbewerbsverbote) gelten nur für die ursprüngliche Vereinbarung, nicht für die Übertragung.
- Der Schutzzweck (Warnung des AN) ist bereits durch die erste schriftliche Vereinbarung erfüllt.
Kein Ausschluss der Formrüge (§ 75 d HGB):
- § 75 d HGB schützt den AN vor inhaltslich unzulässigen Wettbewerbsverboten, nicht vor Formmängeln.
- Die Warnfunktion der Schriftform (§ 74 Abs. 1 HGB) würde unterlaufen, wenn der Arbeitgeber sich nicht auf Formmängel berufen könnte.
Kein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB):
- Grundsätzlich kann eine Partei Formmängel geltend machen, ohne dass dies gegen Treu und Glauben verstößt.
- Nur in Ausnahmefällen (z. B. bewusste Umgehung der Formvorschriften) könnte § 242 BGB eingreifen – hier aber nicht, da der AN durch die Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots sogar begünstigt wird (keine Karenzentschädigung, aber auch keine Bindung).
Praktische Konsequenz:
- Arbeitgeber können Arbeitsverhältnisse formlos übertragen, wenn der AN zustimmt und der Inhalt gleich bleibt.
- Wettbewerbsverbote gelten weiter, müssen aber nicht neu schriftlich vereinbart werden.
- Der Arbeitgeber kann sich auf Formmängel berufen, wenn das Wettbewerbsverbot nicht ordnungsgemäß übertragen wurde.