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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Saarbrücken entscheidet, dass der Streitwert für die Vollstreckung eines Buchauszugsanspruchs eines Handelsvertreters (HV) gegen einen Unternehmer (U) durch einen Sachverständigen auf 5.000 € begrenzt ist, wenn der HV diesen Betrag als Kostenvorschuss genannt hat und keine höheren Kosten dargelegt sind. Die Entscheidung stützt sich auf den zu erwartenden Aufwand und das Geheimhaltungsinteresse.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt vom Unternehmer (U) die Erstellung von Buchauszügen über vier Jahre. Da der U dieser Pflicht nicht nachkommt, beantragt der HV die Ermächtigung, die Buchauszüge durch einen von ihm bestimmten Sachverständigen auf Kosten des U erstellen zu lassen (§ 887 ZPO – Ersatzvornahme).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Saarbrücken setzt den Streitwert für das Vollstreckungsverfahren auf 5.000 € fest. Dieser Betrag entspricht dem vom HV selbst genannten Kostenvorschuss für die Sachverständigenbeauftragung.
c) Begründung des Gerichts:
- Der Streitwert bemisst sich nach dem voraussichtlichen Aufwand (Zeit und Kosten) der Ersatzvornahme sowie einem möglichen Geheimhaltungsinteresse (in Anlehnung an BGH, 02.12.2004).
- Obwohl der Sachverständige umfangreiche Feststellungen über vier Jahre treffen muss, ist das Interesse des HV nicht höher als 5.000 € zu bewerten, da:
- Der HV diesen Betrag als Kostenvorschuss genannt hat.
- Keine Umstände vorliegen, die höhere Kosten rechtfertigen würden.