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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Saarbrücken, 01.12.2005 - 5 W 285/05-86

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Saarbrücken entscheidet, dass der Streitwert für die Vollstreckung eines Buchauszugsanspruchs eines Handelsvertreters (HV) gegen einen Unternehmer (U) durch einen Sachverständigen auf 5.000 € begrenzt ist, wenn der HV diesen Betrag als Kostenvorschuss genannt hat und keine höheren Kosten dargelegt sind. Die Entscheidung stützt sich auf den zu erwartenden Aufwand und das Geheimhaltungsinteresse.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt vom Unternehmer (U) die Erstellung von Buchauszügen über vier Jahre. Da der U dieser Pflicht nicht nachkommt, beantragt der HV die Ermächtigung, die Buchauszüge durch einen von ihm bestimmten Sachverständigen auf Kosten des U erstellen zu lassen (§ 887 ZPO – Ersatzvornahme).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Saarbrücken setzt den Streitwert für das Vollstreckungsverfahren auf 5.000 € fest. Dieser Betrag entspricht dem vom HV selbst genannten Kostenvorschuss für die Sachverständigenbeauftragung.

c) Begründung des Gerichts:

  • Der Streitwert bemisst sich nach dem voraussichtlichen Aufwand (Zeit und Kosten) der Ersatzvornahme sowie einem möglichen Geheimhaltungsinteresse (in Anlehnung an BGH, 02.12.2004).
  • Obwohl der Sachverständige umfangreiche Feststellungen über vier Jahre treffen muss, ist das Interesse des HV nicht höher als 5.000 € zu bewerten, da:
  • Der HV diesen Betrag als Kostenvorschuss genannt hat.
  • Keine Umstände vorliegen, die höhere Kosten rechtfertigen würden.
KI INHALT
Streitwert im Vollstreckungsverfahren für Buchauszugserstellung durch Sachverständigen bemisst sich nach Aufwand und Geheimhaltungsinteresse; bei fehlenden höheren Kostenangaben max. 5.000 €.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Streitwert
Vollstreckung des Buchauszuges im Wege der Ersatzvornahme
Buchauszug
Geheimhaltungsinteresse des U
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 3 ZPO
§ 87 c Abs. 2 HGB
§ 887 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Saarbrücken
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
01.12.2005
AKTENZEICHEN
5 W 285/05-86
ECLI
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
09.07.2020