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ERGEBNISVORSCHLÄGE

KG, 09.06.1937 - 24 W 1427/37

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Versicherungsmakler (VM) hat Anspruch auf laufende Provision für einen neuen Gruppenversicherungsvertrag, wenn dieser wirtschaftlich als Fortsetzung eines von ihm vermittelten alten Vertrages anzusehen ist – selbst wenn der neue Vertrag ohne seine direkte Mitwirkung zustande kam. Das Gericht bejaht die Kausalität der ursprünglichen Vermittlungstätigkeit, wenn der neue Vertrag auf derselben Grundlage (z. B. gleicher Personenkreis, gleiche Prämien, Übernahme des Vermögens der alten Sterbekasse) beruht.


a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsmakler (VM) verlangt von dem Versicherungsunternehmen (VU) die Zahlung einer laufenden Provision für einen neuen Gruppenversicherungsvertrag. Der Anspruch stützt sich darauf, dass der neue Vertrag wirtschaftlich eine Fortsetzung eines von ihm früher vermittelten Vertrages darstellt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht (KG Berlin, 1937) hat entschieden, dass der VM Anrecht auf Provision hat, wenn der neue Vertrag:

  • auf derselben tatsächlichen und wirtschaftlichen Grundlage wie der alte Vertrag beruht (z. B. gleicher Personenkreis, gleiche Beiträge),
  • als Fortsetzung des alten Vertrages anzusehen ist (z. B. durch Überführung einer Sterbekasse in einen neuen Gruppenvertrag ohne Gesundheitsprüfung),
  • auch dann, wenn der neue Vertrag ohne direkte Mitwirkung des VM zustande kam oder durch einen Dritten vermittelt wurde.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Kausalität der Vermittlung:

    • Die ursprüngliche Tätigkeit des VM ist mitursächlich für den neuen Vertrag, wenn dieser wirtschaftlich an den alten anknüpft.
    • Es genügt, dass die Vermittlung mitgewirkt hat – sie muss nicht die alleinige Ursache sein.
    • Bei wirtschaftlicher Fortsetzung wird die Mitursächlichkeit vermutet (Beweislast beim VU für das Gegenteil).
  2. Kriterien für wirtschaftliche Fortsetzung:

    • Gleicher Personenkreis (z. B. Mitglieder eines Vereins),
    • Keine neue Risikoprüfung (keine ärztliche Untersuchung, Übernahme aller Mitglieder unabhängig von Alter/Health),
    • Gleiche Prämien wie im alten Vertrag,
    • Übernahme des Vermögens der alten Sterbekasse durch das VU.
  3. Unabhängigkeit von Rechtsnachfolge:

    • Entscheidend ist nicht, ob der neue Versicherungsnehmer rechtlich der Nachfolge des alten entspricht, sondern ob der Vertrag wirtschaftlich an den alten anknüpft.

Rechtliche Folge: Der VM hat einen Provisionsanspruch gegen das VU, da der neue Vertrag als Ergebnis seiner früheren Vermittlungstätigkeit anzusehen ist.

KI INHALT
Ein Versicherungsmakler hat Anspruch auf Provision für einen neuen Vertrag, wenn dieser wirtschaftlich als Fortsetzung eines von ihm vermittelten alten Vertrags anzusehen ist, auch wenn der neue Vertrag ohne seine Mitwirkung zustande kam.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Mitursächlichkeit der Vermittlungstätigkeit des VM für den Abschluss eines Vertrages
Gruppenversicherung
Gruppenversicherungsvertrag
unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang
Einschaltung Dritter
FUNDSTELLE
JRPV 37, 293
NORM
§ 652 BGB
§ 93 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
KG
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
09.06.1937
AKTENZEICHEN
24 W 1427/37
ECLI
LIEFERUNG
01.10.1999
ÄNDERUNG
17.01.2019