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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Düsseldorf, 30.03.1995 - 6 U 275/93

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Anlagevermittler gegenüber einem Anlageinteressenten umfassend über alle Umstände aufklären muss, die den Vertragszweck gefährden oder erheblich vereiteln können und daher für die Anlageentscheidung von erheblicher Bedeutung sind.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Anlageinteressent verlangt von einem Anlagevermittler Schadensersatz, weil dieser seine Aufklärungspflichten verletzt hat. Der Anspruch könnte sich aus einer Vertragsverletzung oder deliktischer Haftung (z. B. § 280 BGB oder § 823 BGB) ergeben.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf hat festgestellt, dass der Anlagevermittler verpflichtet ist, den Anlageinteressenten über alle Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (z. B. die Erzielung einer bestimmten Rendite oder die Sicherheit der Anlage) gefährden oder erheblich vereiteln können. Unterlässt er dies, kann er haftbar gemacht werden.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die vorvertragliche Aufklärungspflicht des Vermittlers. Diese ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) sowie aus der besonderen Vertrauensstellung des Vermittlers. Der Anlageinteressent ist typischerweise nicht in der Lage, alle Risiken selbst zu erkennen, daher muss der Vermittler proaktiv alle erheblichen Risiken und Umstände offenlegen, die für die Anlageentscheidung relevant sind. Eine Verletzung dieser Pflicht führt zu einer Schadensersatzverpflichtung.

KI INHALT
Anlagevermittler müssen Interessenten über alle Umstände aufklären, die den Vertragszweck gefährden oder erheblich vereiteln können und daher von erheblicher Bedeutung sind.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Anlagevermittler
Haftung des Anlagevermittlers
Auskunft
Kapitalanlage
FUNDSTELLE
NORM
§ 276 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
30.03.1995
AKTENZEICHEN
6 U 275/93
ECLI
ECLI:DE:OLGD:1995:0330.6U275.93.0A
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
21.04.2021